18.04.2024

Änderung des Thüringer Ministergesetzes: Die Lösung eines Problems, das nicht besteht

Durch die Thüringer CDU-Fraktion wurden im Kontext des Rechnungshof-Berichtes zwei Gesetzentwürfe initiiert. Die in Art. 70 Abs. 4 S. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen normierte Befugnis des*r Ministerpräsident*in, die Minister*innen zu ernennen und zu entlassen, soll mit der angestrebten Verfassungsänderung (LT-Drs. 7/7785) insofern beschränkt werden, als dass die Minister*innen fortan für ihre Ernennung über bestimmte fachliche und persönliche Voraussetzungen verfügen müssen. Diese Voraussetzungen wiederum sind in der neuen Fassung des § 1a des Thüringer Ministergesetzes (LT-Drs. 7/7786 kF) festgehalten.

Ausgehend von der Annahme in beiden Gesetzentwürfen, dass die gegenwärtige Rechtslage nicht mehr den Anforderungen, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht an das Ministeramt zu stellen sind, gerecht werden, sollen im Rahmen der Änderung des § 1a ThürMinG bestimmte fachliche Qualifikationen (Masterabschluss, Bachelorabschluss und mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit oder abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit) sowie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Voraussetzung der Ausübung des Ministeramtes gemacht werden.

Dieses Anliegen hat freilich mit dem Gegenstand des Rechnungshof-Berichtes nichts zu tun. Denn weder befasste sich der Rechnungshof mit der Ernennungspraxis von Minister*innen, noch ist das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis, dem Kabinettsmitglieder unterliegen, von der Verpflichtung zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG erfasst.

Doch auch darüber hinaus sind die Gesetzentwürfe ungeeignet, denn sie sollen ein Problem lösen, das in der Realität nicht besteht. Darüber schrieb ich in "Vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik", Heft 2/2023. Der Beitrag ist hier abrufbar.