08.07.2016

Rede zum Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Freitag, 08. Juli 2016 Bundesratssitzung TOP 7

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Staatsministerin für Kultur und Medien,

sehr geehrte Damen und Herren,

in kulturellen Zeugnissen spiegeln sich unsere Kunst, unsere Epochen und unsere Entwicklungen. Nur im Zusammenhang mit einer möglichst umfassenden Unterrichtung über ihren Ursprung, ihre Geschichte und ihren Hintergrund kann ihr wahrer Wert erfasst werden.

Indem wir die Werke erhalten, bewahren wir die Zeugnisse unserer Vergangenheit und verstehen, wer wir waren und wie wir zu dem geworden sind, was wir heute sind. Sie sind ein Schatz, der unsere kulturelle Vielfalt und Identität sichert. Unsere politische Aufgabe ist es, diesen Schatz zu bewahren und zu mehren und mit einem modernen Kulturgutschutzgesetz auf alle Herausforderungen zu reagieren.

Dieser Aufgabe haben sich Bund und Länder in den letzten Jahren gemeinsam gestellt. In einer beispiellosen Zusammenarbeit wurde der diesem Gesetz zugrundeliegende Evaluierungsbericht erarbeitet. Ein Bericht, der die Lücken und die Herausforderungen in der Anwendung der kulturgutschützenden Gesetze herausgestellt, Lösungsansätze und Ziele für einen wirksamen und umfassenden Kulturgutschutz dargestellt hat. Das Ergebnis dieser Umsetzung liegt nun in Gesetzesform zustimmungsreif vor uns.

Es ist ein Gesetz, dass auch nach zahllosen, auch zum Teil hitzigen Debatten und Kompromissfindungen die ursprünglich gesetzten Ziele nicht aus dem Blick verloren hat.

Es stimmt die bislang geltenden drei kulturgutschützenden Gesetze aufeinander ab, fasst sie zusammen und entspricht den europarechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen.

Ich bin überzeugt dass dieses Gesetz, das meines Erachtens oftmals unzulässig und polemisch angegriffen wurde, zur maßgeblichen Stärkung des Kulturgutschutzes in Deutschland beitragen wird.

Dieses Gesetz beteiligt alle, die Verantwortung tragen, an der gemeinsamen Aufgabe des Kulturgutschutzes in – wie ich meine – angemessener Weise.

Auch wenn das verschiedene Interessenverbände anders sehen mögen, wie jeder von Ihnen in den letzten zwei Wochen durch zahlreiche Schreiben an Ihre Ministerien feststellen konnte. Diesen Kritikern halte ich entgegen, dass vorliegend ein ausgewogenes Gesetz von Bund und Ländern verabschiedet wird, das die unterschiedlichen Interessen angemessen berücksichtigt. Sei es das Negativattest, wonach jeder Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich feststellen lassen kann, dass ein Kulturgut nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts erfüllt. Oder die zugunsten von Eigentümern ausdrücklich geregelte Ankaufsoption für national wertvolles Kulturgut, sofern für dieses keine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.

Das gleiche gilt für die Regelung, dass eine Genehmigungspflicht der Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat entfällt, wenn sich das aus dem Ausland gekommene Kulturgut nachweisbar nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Ebenso für die einheitliche Heraufsetzung der Altersuntergrenzen für bestimmte Kulturgutkategorien auf 75 Jahre, womit Handel und Verwaltung im Genehmigungsverfahren zusätzlich entlastet werden bzw. die weiteren Änderungen in Bezug auf Nachweis- und Aufbewahrungspflichten im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern sowie des Handels.

Und obwohl diese im parlamentarischen Verfahren erarbeiteten Neuregelungen teilweise zum Verwaltungsmehraufwand bei den Ländern führen, unterstützen wir diese, weil sie zum angemessenen Ausgleich aller Interessen sinnvoll sind.

Zwei Punkte möchte ich gern noch aufgreifen, da diese in den letzten Schreiben der Interessenverbände Erwähnung fanden:

Bemängelt wird beispielsweise, dass der Gesetzgeber nicht der Aufforderung des Bundesrates nachgekommen sei, Informationen zur tatsächlichen Höhe des Mehraufwands zu liefern, noch sich zur Übernahme eines Mehraufwands bereit erklärt hat. Dem möchte ich entgegenhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt der tatsächliche Mehraufwand realistischerweise nicht ermittelbar ist. Aber selbstverständlich haben sich Bund und Länder hierzu ausgetauscht und es liegt auch im Interesse des Bundes die Länder zu entlasten. Deshalb hat sich der Bund bereit erklärt und dies auch im Gesetz verankert, dass der Umfang des Verwaltungsaufwands bereits nach zwei Jahren zu evaluieren ist.

Bemängelt wird auch der neu etablierte Verwaltungsausschuss, der als verfassungswidrig und gar als Aufgabe bzw. Einschränkung der Kulturhoheit der Länder verstanden wird. Dem ist mitnichten so. Der Verwaltungsausschuss dient dazu, dass gemeinsam und damit nicht gegen die Länder über Grundsätze der Veröffentlichung in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern entschieden wird. Ziel ist es, eine einheitliche Verwaltungspraxis zwischen den Ländern zu ermöglichen. Ein Eingriff in die Kompetenz der Länder ist aus meiner Sicht mit dieser Regelung nicht verbunden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin überzeugt davon, dass dieses Gesetz ein wirkungsvolles Werkzeug ist, um einerseits unser kulturelles Erbe vor Abwanderung ins Ausland und Zerstörung zu schützen und um andererseits zur wirksamen Eindämmung des illegalen Handels beizutragen.