„Ich begrüße das Urteil des Bundesgerichtshofes über die Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartell Behörde. Dieses Urteil schafft Klarheit, dass die öffentlichen Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF unterliegen und dass das Vorgehen der Hessischen Kartellbehörde rechtmäßig war.
Wir werden in Berlin nach Vorliegen der detaillierten Urteilsbegründung prüfen, welche Auswirkungen das Urteil bezüglich der Preisgestaltung der Berliner Wasserbetriebe hat, insbesondere auch vor dem Hintergrund, ob Preis treibende Regelungen aus dem Teilprivatisierungsvertrag von 1999 vor dem Hintergrund dieses Urteils kartellrechtlich Bestand haben.“
