01.10.2017

Das gute Öffentliche – das öffentliche Gut

Erschienen in: Hoff, Benjamin-Immanuel 2017, Das gute Öffentliche - das öffentliche Gut, in: pro media, Heft 10/2017.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland war zu keiner Zeit gänzlich unumstritten. Entstanden aus den von den Alliierten nach dem Vorbild der britischen BBC genehmigten Sendern, wuchs nur langsam und mit erheblichen Kontroversen das Verständnis für einen von staatlicher Einflussnahme freien Rundfunk. Das sogenannte Fernseh-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1961 (BVerfGE 12, 205–264 Deutschland-Fernsehen-GmbH), das den Ländern die Entscheidungshoheit über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuwies, trug dazu ebenso maßgeblich bei, wie die bislang vierzehn weiteren Rundfunkentscheidungen aus Karlsruhe.

Es überrascht angesichts dessen nicht, dass die Leitbegriffe der medienpolitischen Debatte ebenso typisch deutsch, wie typisierend juristisch zugleich sind: „Öffentlich-rechtlicher Rundfunk“, „Funktions- und Grundversorgungsauftrag“ „Finanzierungs- und Entwicklungsgarantie“ sowie „Beitragsstabilität“.
Unsere westeuropäischen Nachbarn verwenden stattdessen Begriffe wie „Public Service“ oder „Service publique“. Im Ringen um Diskurshoheit über die Zukunft öffentlichen Rundfunks als unverzichtbare Aufgabe der Daseinsvorsorge in populistischen Zeiten taugen diese Begriffe mehr. Sie treffen den Kern präziser, sprechen emotionale und rationale Aspekte an und besitzen im medienpolitischen Framing eine weitaus höhere Akzeptanz in der Bevölkerung.
Es kommt nicht von ungefähr, dass sich in Großbritannien die Verteidigung demokratisch-wohlfahrtsstaatlicher Prinzipien gegen neoliberale Privatisierungstendenzen einerseits am National Health Service (NHS) und andererseits der BBC als symbolische Institutionen festmachte. Es war Maggie Thatcher zwar gelungen, den Einfluss der Gewerkschaften deutlich zu beschränken – aber keine Tory-Regierung hatte den Mut, die BBC ernsthaft zu bedrängen. Dafür ist der Rückhalt, für diese, in der Bevölkerung „Tantchen“ genannte Institution, die quasi zur Familie gehört, zu groß.

 

Keine guten Zeiten für unabhängige und öffentliche Medien

Inzwischen steht der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vielen Ländern unter erheblichem Druck. Seit dem Putsch in der Türkei sind mehr als 170 Medien und Verlage durch Notstandsdekrete geschlossen worden. Scharfe Internetgesetze ermöglichten den Behörden bereits vor dem Putsch, kritische Webseiten zu blockieren. Darüber hinaus werden kritische Medien, sofern sie nicht geschlossen werden, durch staatsnahe Unternehmen, die nicht selten über Korruption reich wurden, aufgekauft und damit politisch „auf Linie“ gebracht.
Eine der ersten Haushaltsentscheidungen des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump bestand darin, die Finanzierung der gemeinnützigen Corporation for Public Broadcasting (CPB) in Höhe von 445 Mio. Dollar ab 2018 einzustellen und dadurch den nicht kommerziellen National Public Radio (NPR) sowie das öffentliche Fernsehen, Public Broadcasting Service, mit den angeschlossenen Lokalsendern finanziell auszutrocknen.
2015 und 2016 hatte die polnische nationalkonservative Regierungsmehrheit neues Medienrecht geschaffen. Die Rundfunkanstalten, ursprünglich staatliche Aktiengesellschaften, wurden zu sogenannten Nationalen Kulturinstituten, an deren Spitze jeweils eine vom Kulturminister ernannte Leitung steht. Die Regierung kann damit Sendeleitungen direkt ernennen oder bei Missfallen abberufen. In einem weiteren Schritt ist die Entwicklung zu „nationalen Medien“ vorgesehen, die im Sinne der nationalkonservativen PiS-Partei die kulturelle und historische Bildung der Bevölkerung vorantreiben soll. Wer die Kontroverse um das Museum des Zweiten Weltkriegs in Gdansk oder die neue populistische Forderung der PiS-Regierung nach deutschen Reparationen für den im Zweiten Weltkrieg erlittenen Schaden verfolgt, bekommt ein Gefühl für den Inhalt des neuen „Bildungsauftrags“ polnischen Rundfunks, dessen Pluralität ironischerweise über die privaten Medien aufrechterhalten wird.
Die polnische Regierung konnte sich bei diesen Maßnahmen einer Blaupause bedienen. Bereits 2010 hatte die nationalliberale Regierung unter Victor Orbán die öffentlich-rechtlichen Medien ihrer Unabhängigkeit – die im postkommunistischen Osteuropa generell nie so umfangreich war, wie in Deutschland oder gar Großbritannien – an die Kette gelegt. Das Mediengesetz, das 2010 europaweit Schlagzeilen machte und von der EU-Kommission so erfolglos kritisiert wurde, wie das jüngere polnische Mediengesetz, verpflichtete die Journalistinnen und Journalisten des öffentlichen Rundfunks in weit auslegbaren Vorschriften zu „ausgewogener Berichterstattung“ und zur „Stärkung nationaler Identität“. Eine staatliche Medienaufsicht wurde geschaffen, die vor allem mit Orbán-treuen Funktionären besetzt ist. Sie kann direkt in öffentliche und private Medien eingreifen und privaten Radios sowie Fernsehsendern die Lizenzen entziehen. Aufbauend auf diesen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren mehr als ein Drittel der Journalisten im öffentlichen Rundfunk und Fernsehen entlassen und es findet eine Medienkonzentration statt. Kritische Medien werden geschlossen, wie anhand der linksliberalen Zeitung „Népszabadság“ deutlich wurde. Zudem kaufen Orbán-Getreue Zeitungen und Sender, mit dem augenscheinlich einzigen Zweck, die Medienlandschaft auf die Orbán-Ideologie auszurichten.

 

Öffentlicher Rundfunk und „illiberative Demokratie“

Es ist zu einfach, diese Entwicklungen lediglich mit dem Hinweis auf die machtpolitischen Interessen autoritärer Akteure abzutun. Denn dadurch nicht erfasst sind diejenigen Rahmenbedingungen, die dazu beitragen, dass diese Maßnahmen nicht nur liberaler Kritik, sondern im Gegenteil nicht unerheblicher Zustimmung in den betreffenden Bevölkerungen unterliegen.
Die Tür zum Verständnis dieser Entwicklungen führt uns zum Populismus als Begleiter der Demokratie. Sie sind – so paradox dies auf den ersten Blick erscheinen mag – voneinander nicht zu trennen. Für Dahrendorf ist vielmehr „der Verdacht nicht von der Hand zu weisen: des einen Populismus ist des anderen Demokratie, und umgekehrt.“ (2007: 1) Benjamin Arditi (2007: 78) sieht Populismus als mal stillen und mal lauteren Begleiter der Demokratie. Er prägte mit dem Bild des Populismus als betrunkenen Gast, der verdrängte, weil unangenehme Wahrheiten aus dem Unterbewusstsein der Demokratie holt und sie am Tisch verkündet, den Begriff des „drunken guest“, der inzwischen mehrfach rezipiert wurde.
Populismus kann insoweit im Anschluss an Kaltwasser (2011) als Gefahr und Korrektiv der Demokratie verstanden werden. In radikaldemokratischer Lesart können populistische Bewegungen eine positive Funktion entfalten, wenn es ihnen gelingt, denjenigen, die vom gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen sind, eine Stimme zu geben und damit ihre Partizipation zu erweitern. Populismus dieser Art ist insoweit ein steter Begleiter der Demokratie. Kritisch hingegen sind diejenigen populistischen Diskurse, die als Pathologien der Demokratie zu verstehen sind und durch den Populismus von der AfD über die PiS bis zum Front National oder eben Victor Orbán, Recep Tayyip Erdoğan und Donald Trump reichen.
Die Vielfalt dieser populistischen Politikformen und Typen populistischer Akteure begrifflich zu fassen, kann nur gelingen, in dem auf „‘Populismus‘ als Familienname für […] unterschiedliche Phänomene insistiert“ wird. Der vage und schlecht definierte Begriff sei „mehr als jeder wohldefinierte Terminus aus dem geläufigen Theorierepertoire“ geeignet, die radikale Transformation der Politik zu erfassen und zu reflektieren, die zwischenzeitlich zur Herausforderung für die liberale Demokratie geworden ist (2007: 1 f.). Krastev zeigt in dem hier zitierten kurzen Essay, dass die populistische Herausforderung anders als in den 1920er und 1930er Jahren nicht mehr vorrangig darin besteht, demokratische Wahlen abzuschaffen oder Diktaturen zu errichten. Der „demokratische Illiberalismus“ wendet sich vielmehr gegen den repräsentativen Charakter der modernen Demokratie, den Schutz von Minderheitenrechten und die Beschneidung der Volkssouveränität in Folge der Verlagerung von Government zu Governance. An anderer Stelle führte er dies jüngst noch einmal knapp aus: „Der Aufstieg des Populismus bedeutet eine Rückkehr zu einer stärker an Personen orientierte Politik, in der politische Führer eine sehr bedeutsame Rolle spielen und Institutionen meist mit Misstrauen bedacht werden. (…) Deshalb versuchen an die Macht gekommene Populisten stets das System der checks and balances abzubauen und unabhängige Institutionen wie Gerichte, Zentralbanken, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen unter ihre Kontrolle zu bringen“ (Krastev 2015: 131f.). Kai-Uwe Lang von der Stiftung Wissenschaft und Politik formuliert es für Ungarn so: Die illiberale Demokratie unter Orban schafft die formellen demokratischen Verfassungsinstitutionen nicht ab, aber verändert sie fundamental. Die ungarische Demokratie „[…] trägt Züge einer antagonistischen Mehrheitsdemokratie mit Hegemonialpartei und Exekutivdominanz.“ (Lang 2015)
In Thüringen strebte die AfD mit der Drucksache 6/4063 des Thüringer Landtags unter dem Deckmantel einer „Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Zensurverbots zum Schutz der Medien- und Meinungsfreiheit“ über ein „Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen“ an, die Förderung von Toleranz und Mitmenschlichkeit zu verbieten. Hierzu nochmals Ivan Krastev: „Heute können die Menschen nahezu alles, was man über die Welt wissen kann, problemlos googeln, und Zensur ist praktisch unmöglich geworden. Zugleich beobachten wir eine erstaunliche Ausbreitung abstruser Verschwörungstheorien und einen dramatischen Anstieg des Misstrauens gegenüber demokratischen Institutionen. Die Ironie liegt darin, dass ausgerechnet der Tod der Zensur uns die postfaktische Politik gebracht hat“ (Krastev 2017: 119). Es kann angesichts dieser symptomatischen Drucksache für die Politik der AfD, auf deren Kundgebung gerade Journalistinnen und Journalisten als Ausdruck der „Volksverräter“ und „Systemmedien“ gelten und die Kampagnen gegen den „Zwangsbeitrag für die Lügenpresse“ Quotenrenner sind, der Annahme Manfred Zachs widersprochen werden, dass ein Aufstieg wie von Berlusconi für Deutschland ausgeschlossen sei (Zach 1995: 179).

 

Wert und Gegenwert

Rolle und Begrifflichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen, trotz der erheblichen und nicht unkritischen Veränderungen in den Umfeldbedingungen, bislang kaum irgendwelchen Modifikationen. Dies erscheint zunächst überraschend, denn „der Mensch des Informationszeitalters sieht, hört und liest mit fremden Sinnesorganen“ (Zach 1995: 3). Nicht zuletzt deshalb bedarf es immer wieder auch tatsächlicher Modifikationen, sei es im Bereich der technischen oder der gesellschaftspolitischen Entwicklungen. Quasi einer Ewigkeitsgarantie unterliegen jedoch die Aufgaben der Wertevermittlung, der Integrationswirkung sowie die Funktion als Informationsgarant/Leitmedium und die Kontrollfunktion der Medien, gemeinhin als 4. Säule der Demokratie bezeichnet. Vor zwanzig Jahren äußerte sich „Kritik an der Politik […] vorwiegend im Abschalten, Kritik an den Medien durch Umschalten (…). Das führt zu staats- wie medienpolitisch verhängnisvollen Reaktionen. Die politisch Passiven machen aktivere Minderheiten ungewollt zum Mehrheitsbeschaffern. Und die Medienfrustrierten überlassen das Feld kampflos den kulturell dickfelligsten Quotenfetischisten“ analysierte Zach an bereits zitierter Stelle. An die Stelle des Umschaltens ist inzwischen offene Infragestellung der Legitimität öffentlich-rechtlicher Medienberichterstattung und ihrer Glaubwürdigkeit getreten. Auch wenn entsprechende Langzeitstudien zum massenkommunikativen Nutzungsverhalten, finanziert von ARD und ZDF, den öffentlich-rechtlichen Medien weiterhin gegenüber den privaten Medien eine politisch ausgewogene Berichterstattung attestieren (vgl. Media Perspektiven 2017: 52-56), sind die Ausschläge der Kritik, wie z.B. über die Berichterstattung zu den Vorfällen in Köln in der Silvesternacht von 2015 sowie anlässlich der sog. Ukraineberichterstattung (z.B. ausführliche Befassungen im MDR-Rundfunkrat am 08.09.14 und am 27.10.14) spürbarer und intensiver.
Der Rechtfertigungsgrund der Interessenswahrnehmung steht den Medien vor allem dann zur Seite, wenn sie dem Verhalten von Machtträgern nachspüren und Verhaltensweisen ans Licht bringen, die gerade diese Machtträger lieber im Dunkeln gelassen hätten – eine Art von Leuchtstab im Kräftespiel zwischen Stadt, Wirtschaft und Gesellschaft. Kurz: wenn es sich um Informationen von öffentlichen Interesse handelt. Ein Breitband-Antibiotikum zur Abwehr von Beleidigung und Schmähkritik ist dieser Rechtfertigungsgrund indessen nicht.“ (Gerhardt/. Steffen 1997: 26)
Angesichts dessen ist es ebenso lohnenswert wie sinnvoll sich des Werts des Öffentlichen durch eine Betrachtung eines Vorbildes für öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der BBC, zu vergewissern, selbst, wenn es sich bei der BBC gerade eben nicht um einen föderal verantworteten medialen Unternehmensverbund, wie z. B. die ARD es ist, handelt. Das Chapter der Royal Charta der BBC spricht von folgenden sechs „Public Purposes“.

“The Public Purposes of the BBC are as follows—

(a) sustaining citizenship and civil society;
(b) promoting education and learning;
(c) stimulating creativity and cultural excellence;
(d) representing the UK, its nations, regions and communities;
(e) bringing the UK to the world and the world to the UK;
(f) in promoting its other purposes, helping to deliver to the public the benefit of emerging communications technologies and services and, in addition, taking a leading role in the switchover to digital television.”

Trotz des angesprochenen Unterschieds der institutionellen Grundstruktur stellen diese Profile gute Vorgaben für ein adäquates Qualitätsäquivalent für das gute Öffentliche als öffentliches Gut für die deutsche Medienpolitik dar. Die Verben „unterstützen“, „voranbringen“, „stimulieren“ sind der deutschen medienrechtlichen Sprache eher fremd. Unbekannt ist den Rundfunkstaatsverträgen das Wort „Exzellenz“. Bedauerlich und gleichzeitig Hinweis für eine lohnenswerte Richtung neuen Denkens in einer rundfunkpolitischen Debatte, in der bislang keine gute Antwort auf die Frage gegeben werden kann, warum ARD und ZDF, Deutsche Welle und Deutschlandfunk insgesamt fast um die Hälfte teurer sind als die BBC, jedoch nicht in gleichem Maße an Exzellenz hervorstechen. Dass im Kontext des BBC Trust von „overall strategic directions“ gesprochen wird, zeigt deutlich, wie im besten Sinne des Begriffs der Ordnungspolitik öffentlich-rechtlicher Rundfunk ausgestaltet werden kann.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Ankermedium: in der Vergangenheit, heute und in der Zukunft. Das Rückenmark der Medienpolitik besteht darin, die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Dafür wird es notwendig sein, von der berechtigten Sicht auf Altersversorgungslasten, Einsparpotenziale mit dem Ziel der grundsätzlichen Beitragsstabilität, die eine gewisse und noch festzulegende Schwankungsbreite nicht verlässt, abzurücken und stattdessen den Aspekt beitragsfinanzierter Exzellenz in den Mittelpunkt zu stellen.

 

Auftrag und Strukturoptimierung

Die derzeit laufenden Befassungen zu Fragen des Auftrags und der Strukturoptimierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellen ohne Frage die größte medienpolitische Herausforderung der letzten Jahrzehnte dar. Es geht um viel, um sehr viel: in gleichem Maße um die Glaubwürdigkeit eines dualen Rundfunksystems, wie um die Glaubwürdigkeit der deutschen – föderalen – Medienpolitik. Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten formulierte 2016 eindeutig:

„Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder betonen, dass die Sicherung der Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung nur durch entschlossene Reformschritte durch Länder und Anstalten gesichert werden kann, die über die Optimierung administrativer Prozesse hinausgehen. Hierzu gehören grundlegende strukturelle Veränderungen und die zukunftsfähige Ausgestaltung des Auftrags unter Wahrung der Programmautonomie. Dabei sind die Beschränkung und die zeitgemäße Ausgestaltung des Auftrags sowie die Beseitigung von Doppelstrukturen in den Blick zu nehmen. Neue Angebote dürfen nur bei Anpassung von bestehenden Angeboten beauftragt werden. Dies muss mit der Beitragsstabilität in Einklang stehen.

Sie bitten die Rundfunkkommission, insbesondere folgende Reformfelder weiter zu verfolgen:

  • Auftrag
  • Chancen der Digitalisierung nutzen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen gestalten
  • Strukturoptimierung
  • KEF-Verfahren modernisieren
  • Struktur Rundfunkbeitrag und Einnahmen (z.B. Werbung und Sponsoring sowie Kfz)
  • Versorgungslasten“

Bis zum 31.03.2018 soll das Konzept zur Umsetzung der geplanten Reformen vorliegen.
Wie so oft lohnt sich daher ein Blick in die sog. Rundfunkurteile des BVerfG, die die grundsätzlichen sich aus Artikel 5 GG ableitbaren Gestaltungsrechte und –pflichten des Gesetzgebers klar und prägnant umreißen.
„Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 121, 30 ). Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319 f.]). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne; Meinungsbildung vollzieht sich nicht nur durch Nachrichtensendungen, politische Kommentare oder Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft, sondern ebenso in Hör- und Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen (BVerfGE 59, 231 [257 f.] m. w. N. – Freie Rundfunkmitarbeiter).
Diese Aufgabe erfordert zunächst die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung oder Einflussnahme. Dem lässt sich bereits durch eine lediglich negative Begrenzung gerecht werden. Es bedarf aber darüber hinaus einer positiven Ordnung, welche sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Um dies zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten soll. Wie der Gesetzgeber seine Aufgabe erfüllen will, ist – in den von der Garantie gezogenen Grenzen – Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 [320 f.]).“ Fasst man die Kernaussagen dieser Urteilspassagen zusammen, so heißt dies, dass die Länder als Gemeinschaft befugt, berechtigt und verpflichtet sind, eine adäquate Rundfunkorganisation zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wohin die Reise der Rundfunkbeitragsentwicklung 2017/2018 zu gehen hat. Sie führt unweigerlich zum unscharfen Begriff der „Beitragsstabilität“, auf die bereits kurz eingegangen wurde. Je nach medienpolitischer Grundhaltung wird darunter durchaus Unterschiedliches verstanden.
Das von den Anstalten erneut auf den Tisch gelegte „Indexierungsmodell“ hat im Länderkreis über Einzelstimmen hinaus kaum Gegenliebe erfahren. Einige Länder verstehen die Beitragsstabilität „absolut“, d.h. eine Festsetzung der derzeitigen monatlichen Belastung auf 17,50 € auch über die ab 2021 beginnende kommende vierjährige Beitragsperiode hinaus. Andere Länder planen noch langfristiger.
Jedem Landwirt im Allgäu und jedem Hipster im Prenzlauer Berg ist klar, dass sämtliche Lebensbereiche (leider) einer natürlichen Preisentwicklung unterworfen sind. Das betrifft somit auch ARD, ZDF und Deutschlandradio. Wer hier zum falschen Zeitpunkt spart, zahlt morgen noch mehr drauf.
Insoweit kommt es darauf an, statt dem Populismus der Rundfunkbeitrags-Delegitimation das Wort zu reden, einen langfristig tragfähigen Begriff der „relativen“ Beitragsstabilität zu entwickeln. Denkbar und wohl unausweichlich ist unter dieser Lesart wohl eine moderate Erhöhung der Rundfunkbeiträge ab der kommenden Beitragsperiode – sicherlich nur unter der Maßgabe möglich, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio es proaktiv verstehen, die Erwartungshaltungen in Sachen Qualitätsjournalismus, guter Arbeit, Digitalisierung an den richtigen journalistischen Schnittstellen, weitere Stärkung der regionalen Verankerung der journalistischen Arbeit sowie neuer Schwerpunktsetzungen zum Beispiel im zukunftsrelevanten Medienbildungsumfeld, zu erfüllen. Hierzu werden auch massive Umschichtungen der Ressourcen innerhalb der Anstalten notwendig. Über den Umfang dieser gegebenenfalls denkbaren Erhöhung des Beitrags und über die damit genannten akzessorischen Maßnahmen wiederum gibt es ebenfalls unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls dürfen wichtige medienpolitische Zukunftsfragen der vierten Gewalt gerade nicht auf dem Opfertisch der Populisten landen. Ein durchaus plausibles Szenario könnte im Rückgriff auf die „gelernte“ Beitragshöhe von 17,98 EUR bestehen. Eine „Achtzehn“ vor dem Komma ist nur schwer vermittelbar, das Niveau von 17,98 EUR hingegen würde der Höhe der Jahre 2009 bis 2012 entsprechen.

Wenn die Medienpolitik zurecht den Anspruch erhebt, dass eine langfristige Beitragsstabilität – sei sie nun „absolut“ oder „relativ“ – zu erreichen sein soll, so stellen sich bei dem dafür notwendigen Finanzvolumen essenzielle Fragen, wo und wie adäquat Geld eingespart werden kann, beziehungsweise nicht auszugeben ist. Es ist davon auszugehen, dass seitens der öffentlichen Rundfunkanstalten bei der Überprüfung der in dem MPK-Beschluss genannten Themenfelder ein solches kompensierendes Volumen wohl nicht zu erreichen sein wird. Diesen Herausforderungen werden sich die Rundfunkkommission und die Anstalten in diesem Herbst gegebenenfalls unter Mitwirkung externen Sachverstandes stellen müssen.
Egal ob man diese Aufgabe als „Herkulesaufgabe“ oder das „Durchschlagen des gordischen Knotens“ oder gar als „Quadratur des Kreises“ bezeichnet: Gelingt dies wird es eine Blaupause für zukunftsorientiertes Handeln und für eine kreative Medienpolitik sein. Nicht nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht auf einem Prüfstein. Auf ihm steht die Handlungsfähigkeit einer deutschen föderalen Medienpolitik in Zeiten der MedienKonvergenz.

 

Im Rahmen dieser Diskussion plädiert der Autor für folgende Positionen:

Eine Fusion von ARD und ZDF, wie sie der CSU und dem bayerischen Ministerpräsidenten wohl vorschwebt, würde bedeuten, auf der Tanzfläche des Rechtspopulismus nach der Musik der AfD zu tanzen und schließt sich deshalb aus.
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland in einer angemessenen Adaption der genannten BBC-Kriterien wäre zeitgemäß und würde der pekuniär und strukturfokussierten Sicht eine qualitative Erweiterung ermöglichen, die zwingend notwendig ist. Denn Exzellenz als Maßstab des Ziels guter Qualität bei der journalistischen Arbeit muss Maxime des Public-Service sein. Es gilt sich im medienpolitischen Herbst 2017 politische Gedanken zu machen, wie die dargestellten Auftragsmerkmale Qualität, Digitalisierung, regionale und lokale Berichterstattung, Medienbildung mit dem grundlegenden Gebot der Akzeptanz beim Beitragszahler in eine zukunftsfähige Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks 2.0 im Sinne des guten öffentlichen Guts überführt werden kann. Ohne einen absoluten konstruktiv und dialogisch mit der Medienpolitik geführten Veränderungswillen auch in programmlichen Strategien bei allen Akteuren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird dies jedoch kaum zu bewältigen sein. Der Verzicht auf eine Doppelberichterstattung von royalen europäischen Hochzeits- oder Inthronisationsfeierlichkeiten wäre dazu mithin nur der kleinste erste Schritt.
Konkrete Vorschläge für mehr Transparenz und Effizienz der Anstalten werden erwartet. Selbstverständlich braucht es für die im Public-Service Tätigen gute Arbeitsverhältnisse und gute Arbeitsverträge, aber die allgemeine und öffentliche Finanzierung bedeutet, dass auch die Vergütungs- und Versorgungsstruktur sich am öffentlichen Dienst zu orientieren hat. Die Bezüge und Altersversorgung oberster Bundesrichter, deren Unabhängigkeit wohl außer Frage steht, sollten dabei den Rahmen für die Leitungsebene (Intendanz, Direktoren) der Anstalten abstecken. Unabhängig davon (oder vielleicht auch gerade nicht) erstaunt, dass die gewerkschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter die Umsetzung der Prinzipien „Guter Arbeit“ bei den unterschiedlichen zum Teil prekären Zulieferern medialer Berichterstattung und auch die bei den Anstalten vorhandene Spaltung der Belegschaften in Kern- und Randbelegschaften, so wenig als Problem der Gleichbehandlung sehen.
Die Einschätzung der Rechnungshöfe, wonach die Landesmedienanstalten zu üppig ausgestattet seien, ist auf jeden Fall aus Thüringer Sicht deutlich zurückzuweisen. Im Gegenteil – insbesondere mit Blick auf die vielfältigen Initiativen im Bereich der Medienkompetenz und der Medienbildung für alle Beitragszahlerinnen und Beitragszahler erfüllen die Landesmedienanstalten eine wichtige Zukunftsaufgabe, weshalb der den Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitrag zustehende Anteil von derzeit 1,8989 % im ersten Schritt auf 2 % und dann in weiteren Schritten mittelfristig auf 3% zu erhöhen ist. Dies verpflichtet die Landesmedienanstalten selbstredend, ihre Mittel wirtschaftlich und effizient einzusetzen.

Verwendete Literatur

Arditi, Benjamin 2007, Politics on the edges of liberalism: difference, populism, revolution, agitation, Edinburgh.
BVerfGE 12, 205–264 Deutschland-Fernsehen-GmbH
Dahrendorf, Ralf 2007, Acht Anmerkungen zum Populismus, in: Eurozine.com, http://www.eurozine.com/articles/2007-09-18-dahrendorf-de.html
Gerhardt, Rudolf/Steffen, Erich, 1997, Kleiner Knigge des Presserechts, Frankfurt a.M.
Kaltwasser, Christóbal Rovira 2011, Populismus in vergleichender Perspektive. Skizze einer Forschungsagenda, in: Berliner Debatte Initial, 22. Jhrg., Heft 1/2011, S. 4-11.
Krastev, Ivan 2017, Auf dem Weg in die Mehrheitsdiktatur in: Geiselberger, Heinrich (Hrsg.), Die grosse Regression, Berlin, S. 117-134.
Ders. 2007, Die Stunde des Populismus, in Eurozine.com, http://www.eurozine.com/articles/2007-09-18-krastev-de.html.
Lang, Kai Uwe 2015 a, Ungarn: Demokratischer Staatsumbau oder Autokratie?, in: SWP-Aktuell 2015 / A 06, Januar 2015.
Royal Charter for the continuance of the British Broadcasting Corporation, Presented to Parliament by the Secretary of State for Culture, Media and Sport by Command of Her Majesty
Zach, Manfred 1995, Die manipulierte Öffentlichkeit, Asendorf.