16.08.2016

Enteignungsverfahren für die Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn

Medieninformation der Thüringer Staatskanzlei vom 19. Juli 2016

Schloss Reinhardsbrunn, ein bedeutendes Denkmal der Thüringer Landesgeschichte, befindet sich in einem äußerst besorgniserregenden Zustand. Eine Besserung ist unter den gegebenen Verhältnissen nicht absehbar – im Gegenteil, es droht weiterer Verfall, wenn nicht von staatlicher Seite eingegriffen wird.

Die Eigentümerin des Objektes, die BOB Consult GmbH, kommt Ihren denkmalrechtlichen Verpflichtungen als Besitzerin eines Denkmales nicht nach. Die untere Denkmalschutzbehörde musste mehrfach zu Notsicherungsmaßnahmen greifen.

Der in der Vergangenheit vom Land angestrebte Erwerb des Objektes scheiterte. Das Land hatte unter Berücksichtigung des Wertgutachtens des Landesamts für Bau und Verkehr vom 19. März 2015 den Betrag von 1,00 Euro bei einem lastenfreien Erwerb geboten. Über die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, wie die eingetragenen Grundschulden von rund neun Millionen Euro, konnte keine Einigkeit erzielt werden.

Nunmehr ist daher zur Sicherung des Kulturgutes die Enteignung nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz vorzunehmen.

Zur Frage der denkmalrechtlichen Enteignung hatte die Landesregierung in der 5. Legislatur bereits ein Rechtsgutachten, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Grundschulden und deren Verbleib nach der Enteignung, eingeholt. Herr Prof. Brenner hat sein Gutachten am 2. Mai 2014 vorgelegt und kommt darin zum Schluss, dass die Enteignung auch die Grundbuchbelastungen erfasst und diese somit der Enteignung nicht entgegenstehen.

Eine denkmalrechtliche Enteignung in dieser Form ist bislang in der Bundesrepublik erstmalig. Da keine Rechtsprechung vorhanden ist, sind die Wege einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Enteignungsentscheidung offen. Die Dauer des Enteignungsverfahrens ist kaum absehbar. Für das Verfahren beim Landesverwaltungsamt ist nach dessen Mitteilung von wenigstens 15 Monaten auszugehen.

Die anfallenden Kosten für das Verfahren beim Landesverwaltungsamt bestehen aus den Anwaltskosten und gegebenenfalls den Auslagen für die Erstellung eines weiteren Wertgutachtens im Verfahren. Das Land wird sich bereits im Antragsverfahren von einem Anwaltsbüro vertreten lassen, da es sich um ein rechtlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt.

Parallel zum nun beginnenden Enteignungsverfahren soll unter Leitung des Ministers für Kultur, Bundes- und Europangelegenheiten eine Arbeitsgruppe das Konzept einer denkmalgerechten Nutzung, die auch private Dritte verantworten können, erarbeiten.