Benjamin Hoff
19.07.2011

Wie funktionieren Impfstätten im Katastrophenfall?

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Björn Jotzo (FDP)
Staatssekretär Dr. Hoff bei der Impfung durch die Amtsärztin Fra
Staatssekretär Dr. Hoff bei der Impfung durch die Amtsärztin Frau Dr. Kaufhold

1. Wie ist in Berlin die Massenimmunisierung z.B. bei Seuchen oder bioterroristischen Anschlägen geregelt (Impfstätten, Personaleinsatz, Logistik und Steuerung der Impfströme)?

Zu 1.:

Im Sinne des bundesweiten Rahmenplans „Bioterrorismus“ ist auch in Berlin 2004 eine entsprechende Rahmenplanung erstellt worden, die sich im Wesentlichen auf die Planung der Massenimpfung von Berlinerinnen und Berlinern beim Auftreten von Pocken konzentrierte. Aus heutiger Sicht sind auch andere Szenarien zu berücksichtigen, so dass eine Novellierung der Planung notwendig geworden ist. Dieses Vorhaben soll in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ab September 2011 umgesetzt werden.

2. Welche Dienstanweisungen etc. wurden wann mit welchem Inhalt von den einzelnen Senatsverwaltungen erlassen, um Personal des Öffentlichen Dienstes für Impfstätten zu verpflichten (z.B. Impfstättenzuteilungsplan) und welche Personalgruppen betreffen diese Regelungen?

6. Welche Möglichkeiten gibt es für die Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes, gegen die Zuteilung zu einer Impfstätte vorzugehen und welche Gründe müssen ggf. vorliegen?

Zu 2. und 6.:

Die Bezirksämter von Berlin sind Katastrophenschutzbehörden nach § 3 Katastrophenschutzgesetz (KatSG). Ihnen obliegen nach der Nr. 16 Abs. 1 a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, § 2 Abs. 4 Satz 1, des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben die gesundheitlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz und somit die Einrichtung von Impfstätten. Die Beschäftigten der Bezirksämter können nach § 4 Abs. 3 KatSG verpflichtet werden, für die in Katastrophenschutzplanungen zur Bekämpfung einer Katastrophe vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung zu stehen sowie an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen teilzunehmen. Formal bestünden gegen solche Verpflichtungen von Beschäftigten die jeweiligen in Frage kommenden Widerspruchs- bzw. Klagewege. Nach Informationen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird jedoch bei der Gewinnung des Personals bisher nach dem Prinzip der Freiwilligkeit vorgegangen. Diese Vorgehensweise hat sich nicht nur in Berlin als erfolgreich herausgestellt.

3. Welche Anweisungen gibt es diesbezüglich für Lehrkräfte und wie soll die Aufsichtspflicht in der Schule sichergestellt werden, wenn die Lehrkräfte im Katastrophenfall abgezogen werden?

4. Welche konkreten Katastrophenpläne gibt es für die einzelnen Szenarien in Schulen und wann erfolgte die letzte Aktualisierung? Es wird ggf. um Unterteilung nach Szenarien gebeten.

5. Werden die Lehrkräfte regelmäßig für das Verhalten im Katastrophenfall geschult und wenn ja, in welchen Abständen erfolgt dies tatsächlich?

Zu 3. bis 5.:

Seit 2005 stehen den Berliner Schulen Notfallpläne zur Verfügung, die Handlungsempfehlungen bei Gewalt- und Notfallsituationen geben. Im Februar 2011 wurden die "Notfallpläne für Berliner Schulen" in einer zweiten, überarbeiteten Ausgabe herausgegeben. Erstmalig enthalten diese auch einen Notfallplan "Epidemie/ Vergiftungen". Die Notfallpläne sind im Internet unter www.berlin.de/sen/bildung/
gewaltpraevention/
verfügbar.

Lehrkräfte sind gehalten, den Handlungsanweisungen der Notfallpläne auch in Bezug auf Epidemien/ Vergiftungen zu folgen. Für jede konkrete Situation wird die erforderliche Vorgehensweise zügig und in enger Abstimmung von Bildungs- und Gesundheitsressort festgelegt. Die notwendige Aufsichtspflicht in Schulen wird durch schulorganisatorische Maßnahmen im Katastrophenfall sichergestellt.



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