Benjamin Hoff
13.05.2011

Menschen in Ketten auch in Berlin?

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrend (Bündnis 90/Die Grünen)

1. Gibt es in Berlin ähnliche Verwahrungen, wie sie vor Kurzem aus psychiatrischen Kliniken der Niederlande bekannt wurden, wo Menschen mit Zaumzeug am Oberkörper über einen anderthalb Meter langen Riemen an einer Wandhalterung festgebunden werden?

Zu 1.:

Im Januar diesen Jahres fand in den Niederlanden unter großer medialer Aufmerksamkeit und ausgelöst durch eine Fernsehdokumentation eine politische und fachliche Diskussion zur Fixierung eines Bewohners in einer Einrichtung in Ermelo statt. Dabei handelt es sich um einen 18-jährigen jungen Mann mit einer geistigen Behinderung und unvorhersehbar, aggressiven Verhaltensproblemen. Seit etwa 3 Jahren bindet sich dieser Bewohner zum Teil selbst an einer Mauer seines Wohnraumes an, sobald er Besuch erwartet bzw. bekommt. Bei der Einrichtung `s Heeren Loo handelt es sich um eine Wohnbetreuungseinrichtung für geistig behinderte Menschen. Weitere ca. 40 dieser bzw. ähnlicher Fälle von Fixierungen mit einem Lederriemen sind in den Niederlanden bekannt und dokumentiert. Der spezielle Fall in Ermelo wurde vom niederländischen Gesundheitsministerium nicht beanstandet, da keine alternative Behandlungsoption bestand. Fixierungen werden in den Niederlanden als allerletzte Lösung für selbstgefährdendes und fremdgefährdendes Verhalten geistig behinderter Mensch mit extrem aggressivem Potenzial angesehen.

Festzuhalten ist, dass es sich bei dem in Frage 1. geschilderten Fall nicht um eine psychisch kranke Person in einer psychiatrischen Klinik handelt.

In Berlin regelt das Gesetz für Psychisch Kranke den Einsatz möglicher "besonderer Sicherungsmaßnahmen" für untergebrachte Personen abschließend im § 29 a. Danach sind "besondere Sicherungsmaßnahmen“ nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der/die Untergebrachte sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. „Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Untergebrachten unverzüglich zu benachrichtigen."

Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sind wie folgt aufgeführt:

1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

2. die Wegnahme von Gegenständen,

3. die Absonderung in einem besonderen Raum,

4. die Fixierung

Die Fixierung kommt dabei nur als absolut letzte Möglichkeit in Frage. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob nicht durch eine weniger einschränkende Maßnahme die akute Gefahr abgewendet werden kann.

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hat die klinischen Einrichtungen, in denen auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung möglich ist, abschließend festgelegt und mit hoheitlicher Gewalt beliehen. Weitere Einrichtungen, wie z. B. im Bereich der Wohnbetreuung psychisch erkrankter Menschen wurden nicht mit hoheitlicher Gewalt beliehen und können somit auch keine Unterbringungen nach dem Gesetz für Psychisch Kranke durchführen.

2. Wie viele Menschen wurden in staatlichen Einrichtungen - Pflegeeinrichtungen, psychiatrische Stationen, geriatrische Stationen - in Berlin zum Stichtag 31. Januar 2011 tatsächlich fixiert (ohne bloße Bettgitter)?

3. Wie viele Menschen wurden in privaten Einrichtungen - Pflegeeinrichtungen, psychiatrische Stationen, geriatrische Stationen - in Berlin zum Stichtag 31. Januar 2011 tatsächlich fixiert (ohne bloße Bettgitter)?

Zu 2. und 3.:

Pflegeeinrichtungen: Weder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch die Heimaufsicht führen statistische Erhebungen hinsichtlich der Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen (FEM) in Pflegeeinrichtungen durch. Bei der Regelüberwachung durch die Heimaufsicht wird per Stichprobe anhand der Pflegedokumentation geprüft, ob der für die Durchführung einer FEM erforderliche Beschluss eines Amtsgerichts vorliegt und die jeweilige Anwendung der FEM ordnungsgemäß dokumentiert wird.

Um die Fragen für den Bereich der klinisch-psychiatrischen Versorgung beantworten zu können, wurde eine Umfrage durchgeführt. Von den 28 einbezogenen psychiatrischen sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen / Kliniken im Land Berlin lagen zum Antworttermin 14 Rückmeldungen vor. Diesen Angaben zufolge wurde in den staatlichen Einrichtungen zum Stichtag 31. Januar 2011 kein Patient/in fixiert. In den Einrichtungen, die sich nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wurden zum Stichtag 31. Januar 2011 insgesamt 5 Patienten/innen fixiert.

Nach Auskunft des Sprechers des Arbeitskreises Geriatrie der Berliner Ärztekammer spielen Fixierungen im Bereich der stationären Geriatrie keine Rolle.

4. Wie wird die Fixierung in der Regel vorgenommen? Was sind die wesentlichen Gründe für die Fixierung? Werden die fixierten Personen videografisch überwacht?

Zu 4.:

Pflegeeinrichtungen: Nach Einschätzung der Heimaufsicht kommt in wenigen Ausnahmefällen ein Bauchgurt zum Einsatz. Dieses Mittel kommt in Betracht, wenn ein besonders hohes Sturz- und Verletzungsrisiko besteht und ein Bettgitter zum Schutz der Bewohnerin / des Bewohners nicht mehr ausreicht. Der Einsatz von Videoüberwachung ist nicht bekannt.

Gemäß der Auskünfte aus den psychiatrischen sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen / Kliniken im Land Berlin würden Fixierungen, sofern sie als letztes Mittel vorgenommen würden, meist als 4- (Arme und Beine) oder 5-Punkt-Fixierungen (zusätzlicher Bauchgurt) erfolgen. Eine Videoüberwachung fixierter Patienten/innen findet nicht statt. Es wurde übereinstimmend geäußert, dass die fixierten Patienten/innen kontinuierlich durch Pflegekräfte (1:1 Betreuung) überwacht würden.

Eine Fixierung wird nur bei schwerer Eigen- oder Fremdgefährdung (z. B. bei psychotisch oder alkoholtoxisch motivierten Erregungszuständen) durchgeführt und auch in diesen Fällen nur dann, wenn andere Formen der Risikobegrenzung (therapeutische, pädagogisch deeskalierende Maßnahmen) nicht erfolgreich waren.

In geriatrischen Abteilungen können auch – wie in anderen somatischen Abteilungen und Intensivstationen – kurzzeitige Fixierungen bei akuter Fremd- oder Eigengefährdung möglich und gelegentlich unvermeidbar werden. In der Geriatrie wird diesem Problem jedoch in der Regel durch eine 1:1-Betreuung begegnet.

5. Wie hat sich die Anzahl der fixierten Personen in den letzten zehn Jahren in Berlin entwickelt?

Zu 5.:

Pflegeeinrichtungen: siehe zu 2. und 3.

Von den psychiatrischen sowie kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen / Kliniken im Land Berlin, die sich zu dieser Frage geäußert haben, gaben fünf Einrichtungen an, dass sich die Anzahl der fixierten Personen in den letzten 10 Jahren reduziert habe. Zwei Einrichtungen bezeichneten die Anzahl der fixierten Personen in den letzten 10 Jahren als relativ konstant. Eine Einrichtung teilte mit, dass dort in den letzten 10 Jahren 3 Patienten fixiert wurden. Konkrete Angaben zur Häufigkeit im langjährigen Verlauf konnten nicht gemacht werden.

Gemäß der Einschätzung des Sprechers des Arbeitskreises Geriatrie der Berliner Ärztekammer können tatsächliche kurzzeitige Fixierungen pro Krankenhaus vielleicht einmal im Jahr oder alle zwei Jahre vorkommen. Ihm ist einmal in seinem Berufsleben – vor ca. 15 Jahren – ein Fall einer (länger andauernden) Fixierung mit richterlichem Beschluss begegnet.



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