Benjamin Hoff
01.03.2011

Umsetzung des Nichtraucherschutzes in Berlin

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Czaja (CDU)

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1. Wie schätzt der Senat die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. No­vem­ber 2007 seit Inkrafttreten des Ge­setzes ein?

Zu 1.:

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Änderungsgesetzes zum Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) gab es anfänglich Unklarheiten bei der praktischen Umsetzung einzelner gesetzlicher Regelungen, insbesondere im Gastronomiebereich.
Mehrheitlich werden in allen Regelbereichen (u. a. im Kultur-, Sport-, Bildungs-, Gesundheits- und auch im Gastronomiebereich) die gesetzlichen Vorgaben eingehalten.

Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts der Einrichtungen bzw. Betreiberinnen oder Betreiber von Gaststätten zeigten sich überwiegend kooperativ und haben gesetzes-konforme Lösungen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes in ihren Betrieben geschaffen.

2. Welche besonderen Klagen und Be­schwerden sind dem Senat über die Nichteinhaltung des Nichtraucherschutz­gesetzes bekannt geworden und was wurde dagegen bisher unter­nommen?

Zu 2.:

Derzeit liegt dem Senat keine diesbezügliche Klage oder Beschwerde vor. Im Durchschnitt erhält die zuständige Fachverwaltung im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz 1 bis 4 Anfragen wöchentlich. Die wenigen Verstoßmeldungen werden unverzüglich an das jeweils zuständige Ordnungsamt weitergeleitet.

Zur Erhöhung der Kontrollmöglichkeiten der Einhaltung der Vorschriften des Nichtraucherschutzes in Berlin wurde mit Wirkung vom 1. März 2010 die Rahmenarbeitszeit der Beschäftigten des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) der bezirklichen Ordnungsämter dahingehend erweitert, dass nunmehr auch freitags und samstags bis 24 Uhr Kontrollen in den Gaststätten möglich sind; an den anderen Wochentagen endet die Rahmenarbeitszeit schon um 22:00 Uhr. Allerdings können darüber hinaus auch Schwerpunkteinsätze zu verlängerten Zeiten nach Absprache mit den örtlichen Personalräten erfolgen. Um keine kontrollfreien Zeiten zu haben, übernimmt die Polizei im Rahmen ihrer Allzuständigkeit hier die ergänzende Kontrolle.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nichtraucherschutzes in Spielhallen gab es 2009 und 2010 in den Bezirken einzelne Bußgeldverfahren, die vor Gericht unterschiedlich entschieden wurden.

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Fachverwaltung und den Ordnungsämtern der Bezirke, insbesondere bei der Klärung besonders schwieriger Einzelfälle.

3. In welchen Bereichen gibt es nach Mei­nung des Senats besondere Schwierig­keiten bei der Einhaltung des Nichtrau­cherschutzgesetzes in Berlin und worin liegen die Gründe?

Zu 3.:

Die gesetzlichen Vorgaben zum Nichtraucherschutz werden insbesondere in den Nachtstunden in einzelnen Bars und Szeneclubs sowie in Shisha-Lokalen und Spielhallen immer noch nicht ausreichend eingehalten. Die Kontrollen in den genannten Einrichtungen sind sehr aufwendig, sie werden jeweils von den Ordnungsämtern umfangreich vorbereitet und aus Sicherheitsgründen vielfach mit der Polizei gemeinsam durchgeführt. Einerseits ist es bei Großveranstaltungen immer wieder schwierig zu kontrollieren, inwieweit sich alle an die Rauchverbote halten. Andererseits sind in kleineren Lokalen die Widerstände der uneinsichtigen rauchenden Gäste, wie auch rauchenden Inhaberinnen bzw. Inhaber zum Teil sehr massiv. Die Einhaltung des Rauchverbotes ist trotz vielfacher Kontrollen und Bußgeldverfahren besonders in Spielhallen und Shisha-Lokalen schwer umsetzbar. In einigen Fällen werden Einsprüche eingelegt und langwierige Gerichtsprozesse geführt

4. Wie schätzt der Senat die Umsetzung des Rauchverbots, ausgenommen der Aus­nahme­regelungen entsprechend § 4 des Nichtraucherschutzgesetzes, für den Be­reich der Gesundheitseinrichtungen und hier insbesondere der Krankenhäuser ein?

Zu 4.:

Verstoßmeldungen oder Gerichtsverfahren sind aus diesem Bereich nicht bekannt. Es wird jedoch mitunter über die an den Eingängen stehenden Raucherinnen und Raucher und die Verschmutzung durch Zigarettenkippen berichtet.

Das Netzwerk Rauchfreie Krankenhäuser, zu dem u. a. acht Berliner Krankenhäuser gehören, unterstützt die Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäuser bei der Einhaltung des Nichtraucherschutzes durch vielfältige Workshops und Schulungs-angebote insbesondere zur Raucherberatung und Kurzintervention.

5. Wer überprüft die Einhaltung des Nicht­raucherschutzgesetzes in den Kranken­häusern und an wen müssen sich Patien­ten bei Verstößen wenden?

Zu 5.:

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die Inhaber/innen des Hausrechts der jeweiligen Einrichtung. Patienten sollten sich bei Verstößen gegen den Nichtraucherschutz an die Krankenhausleitung wenden. Wenn die Inhaber/innen des Hausrechts einer Einrichtung (z. B. die Krankenhausleitung) ihrer Pflicht nicht gerecht werden, d. h. nicht auf bestehende Rauchverbote hinweisen oder bei Verstößen keine Maßnahmen ergreifen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 des NRSG dar.

6. Wer überprüft die Einhaltung des Rauch­verbots auf Bahnhöfen und Bahnsteigen und ahndet die Verstöße?

Zu 6.:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (BNichtrSchG) regelt die Rauchverbote u. a. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und auf Personenbahnhöfen.

Die Einrichtungen der S-Bahn Berlin GmbH sind entsprechend § 3 Abs.1 Nummer 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dem öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuordnen. Die Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 05.10.2007 regelt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach BNichtrSchG in Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen und überträgt die Zuständigkeit dafür auf das Eisenbahn-Bundesamt.

Unter das Berliner Nichtraucherschutzgesetz fallen öffentliche Einrichtungen des Landes Berlin.
Die BVG ist gem. § 1 Abs.1 Nr.2 des Berliner Betriebe Gesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Damit unterliegt das Rauchen auf U-Bahnhöfen dem Rauchverbot des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes.

Verantwortlich für die Einhaltung ist gem. § 6 Abs.2 i. V. m. Abs.1 Nr.1 NRSG der Inhaber des Hausrechts der Einrichtung. Demnach muss die BVG bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot notwendige Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

Die BVG untersagt in ihren Beförderungsbedingungen vom 01.08.2008 in § 4 Abs.2 Nr.9 ihren Fahrgästen in Verkehrsmitteln, auf unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen. In § 4 Abs.8 der Beförderungsbedingungen wird festgelegt, dass bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot ein Betrag von 15,00 ¤ zu zahlen ist. Neben dem Kontrollpersonal sichern regelmäßige Lautsprecheransagen und umfangreiche Hinweisschilder den Nichtraucherschutz im U-Bahnbereich ab. Damit hat die BVG eine notwendige Maßnahme zur Beendigung eines Verstoßes gegen das NRSG ergriffen.

7. Wie viele Überprüfungen der Ordnungs­ämter zur Einhaltung des Nichtraucher­schutzes gab es in den Bezirken seit In­krafttreten des Gesetzes und bis heute, wie viele Ord­nungswidrigkeiten wurden festgestellt und wie viele Bußgelder wurden in welcher Gesamthöhe verhängt? (Bitte nach Jahresscheiben und Bezirken aufgliedern.)

Zu 7.:

Die bezirklichen Ordnungsämter haben zum 1. Juli 2008 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) begonnen, die Kontrolle der Einhaltung des Nichtraucherschutzes in ihrem jeweiligen Bezirk durchzuführen. Um diese Kontrollen durchführen zu können, haben die bezirklichen Ordnungsämter eine personelle Verstärkung erhalten.

Die Kontrollen zum Nichtraucherschutz erfolgen durch die Außendienstkräfte der Ordnungsämter entweder im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen, im Rahmen sonstiger Kontrollen als Rundumkontrolle oder aufgrund von Bürgerbeschwerden. Im zweiten Halbjahr 2008 gab es berlinweit 1881 Kontrollen, in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 3260 bzw. 3325 Kontrollen. Es wurden monatlich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich mehr Ordnungswidrigkeitenanzeigen als 2008 gefertigt. Insgesamt waren es 352 im 2. Halbjahr 2008, 928 in 2009 und 846 in den ersten 11 Monaten 2010. Die Anzahl der verhängten Bußgelder stieg kontinuierlich von zunächst 284 im zweiten Halbjahr 2008 über 618 in 2009 auf nunmehr 703 in den ersten 11 Monaten 2010 an. Dementsprechend konnten auch die erzielten Einnahmen aus verhängten Bußgeldern mehr als verdoppelt werden - von anfangs durchschnittlich 4.752 ¤ auf nunmehr 11.169 ¤ im Monat.

Die Anzahl der Kontrollen und folglich auch der festgestellten und geahndeten Verstöße differiert zwischen den einzelnen Bezirken enorm. Dieses liegt zum einen in der unter-schiedlichen Schwerpunktsetzung ihrer Außendiensttätigkeiten, die den Bezirken im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst überlassen ist, als auch in der unterschiedlichen Häufung der Gaststätten begründet. Die Einzelheiten bitte ich den anliegenden Tabellen für die Jahre 2008 - 2010 zu entnehmen.

8. Welche Schlussfolgerungen wird der Se­nat aus den Überprüfungsergebnissen der Ord­nungsämter, sowie aus den Klagen und Beschwerden der Bürger ziehen?

Zu 8.:

Die bei den bezirklichen Ordnungsämtern eingehenden Hinweise auf mögliche Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz sind seit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2008 zurückgegangen. Nach einer großen Anfangsaktivität mit 429 Hinweisen im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2008 waren in den folgenden Jahren um etwa 50 % reduziert noch 456 Hinweise in 2009 und 404 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2010 zu verzeichnen. Im Hinweisverhalten der Bürgerinnen und Bürger gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bezirken. Hierzu verweise ich auf die anliegenden Tabellen.

Entsprechend der für eine Großstadt wie Berlin geringen Bürgerbeschwerden und der verstärkten Kontrollintensität der Ordnungsämter ist die Umsetzung des bestehenden NRSG ausreichend und eine Änderung derzeit nicht vorgesehen.



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