Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen vor und nach der Geburt haben die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und meine Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem runden Tisch Flüchtlingsmedizin Regelungen erarbeitet, die allen Frauen, die im Zeitraum von 3 Monaten vor und nach der Entbindung in Berlin bei der Ausländerbehörde Berlin vorsprechen und sich damit zugleich zum ersten Mal gegenüber einer deutschen Ausländerbehörde offenbaren, die Sicherheit gibt, in diesem besonders sensiblen Zeitraum in ihrem sozialen Umfeld in Berlin verbleiben zu können.
Soweit bereits eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin besteht, wird den betroffenen Frauen eine Duldung für den genannten Zeitraum ausgestellt. Wird die Betroffene im Rahmen des Verteilverfahrens nach § 15 a des Aufenthaltsgesetzes einer anderen Ausländerbehörde zugewiesen, so wird der Vollzug dieser Entscheidung für den genannten Zeitraum ausgesetzt. Lebt der Kindesvater erlaubt in Berlin, wird von der Verteilung abgesehen und die Zuständigkeit der Berliner Behörden begründet.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, möglichst viele Frauen zu motivieren, sich im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder und auch ihrer eigenen Gesundheit gegenüber der Berliner Ausländerbehörde zu offenbaren, damit sie im Rahmen der regulären Leistungsstrukturen die notwendigen medizinischen Hilfen vor und nach der Geburt in Anspruch nehmen können.
Die Regelungen sollen den Frauen auch die Möglichkeit geben, in diesem Zeitraum ohne Angst vor Festnahme und Aufenthaltsbeendigung die Geburt ihrer Kinder unter den zutreffenden Personalien bei den für den jeweiligen Geburtsort zuständigen Standesämtern beurkunden zu lassen.
Um den gewünschten Effekt zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden Beratung der betroffenen Frauen. Zu diesem Zweck haben die beteiligten Senatsverwaltungen das als Anlage beigefügte Merkblatt und ein ergänzendes Schaubild über die Verfahrensabläufe, aus dem sich auch die jeweils auszustellende Bescheinigung und der zuständige Leistungsträger ergibt, entwickelt. Die Regelungen des mit Schreiben vom 11.02.2005 übermittelten Merkblatts für die Standesämter zur Unterrichtungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG werden durch das beigefügte Merkblatt für die o.g. Zielgruppe ergänzt und modifiziert, bleiben im Übrigen aber gültig.
Ich bitte darum, eine entsprechende Beratung der betroffenen Frauen in Ihren Dienststellen zu organisieren.
Die Sozialdienste der Krankenhäuser werden durch die Senatsverwaltung für Gesundheit entsprechend unterrichtet.
Für Anregungen, wie die genannten Ziele noch besser erreicht werden können, bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Freise