1. Haben Frauen und Mädchen, die in Berlin wohnhaft und gesetzlich versichert sind, einen Anspruch auf Impfungen zum Schutz vor Gebärmutterhalskrebs (HPV - Impfung)? Wie und wo ist dieser Anspruch sowie die Vergütung durch die Krankenkassen geregelt?
2. Treffen Informationen zu, dass die Berliner Krankenkassen(verbände) erklärt haben, dass im Falle der Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs die Vervollständigung des Impfschutzes nach mehr als 6 Monaten nicht als Sachleistung im Rahmen der Impfvereinbarung übernommen wird? Wenn ja, mit welcher Begründung?
3. Trifft es ferner zu, dass deswegen die gesetzlich versicherten Mädchen und Frauen für die spätere Vervollständigungen des HPV – Impfzyklus in Vorkasse gehen müssen? Wenn ja, in welcher Höhe belaufen sich die durchschnittlichen Kosten pro Person?
4. Befürwortet die zuständige Senatsverwaltung das Vorgehen der Kassen? Wenn ja, warum? Wenn nein, was ist seitens der Gesundheitssenatorin geplant, damit bei der Kostenübernahme für die HPV – Schutzimpfungen auch in Berlin der von der Stiko empfohlene Zeitrahmen von 12 Monaten berücksichtigt wird?
5. Erwartet die zuständige Senatorin bzw. die Senatsgesundheitsverwaltung einen Rückgang der Durchimpfungsrate bei HPV, falls sich die Haltung der Kassen nicht ändert? Wenn nein, warum nicht?
6. In welchen anderen Bundesländern gilt für die Vervollständigung des HPV – Impfschutzes ebenfalls nicht das Sachleistungsprinzip?
Zu 1. bis 6.:
Versicherte Frauen und Mädchen haben gem. § 11 SGB V Anspruch auf unter anderem Leistungen zur Verhütung, zur Früherkennung und zur Behandlung von Krankheiten. Welche Leistungen dies im Einzelnen sind, bestimmt der Gemeinsame Bundes-ausschuss (GBA) als oberstes Beschlussorgan.
Im Hinblick auf Schutzimpfungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie erlassen, zuletzt geändert am 15.10.09, die in Anlage 1 besagt, dass die HPV-Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren mit drei Dosen innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden soll.
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 91 Abs. 6 SGB V bundesweit sowohl für die Kassen- als auch für KV-Seite und deren Mitglieder rechtlich verbindlich.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und den Krankenkassen besteht eine Impfvereinbarung, die auf der verbindlichen Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses basiert. Die vertragsärztlichen Leistungen werden gemäß dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergütet.
Daneben gibt es wissenschaftliche Leitlinien, die rechtlich nicht verbindlich sind. Während die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs die 3malige Impfung innerhalb von 6 Monaten vorsieht, räumt die Leitlinie dafür 12 Monate ein.
Nach der geltenden Rechtslage gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V, Anlage 1, trifft zurzeit zu, dass Impfungen, die nicht innerhalb der vorgegebenen sechs Monate durchgeführt werden, im Prinzip nicht mehr von der Sachleistungsverpflichtung der Krankenkassen umfasst sind. Allerdings gilt die Auffangvorschrift des § 11 Abs. 2 der Schutzimpfungsrichtlinie. Danach umfasst der Impfanspruch bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes.
Die Kosten für die Impfung in Deutschland betragen für eine Impfdosis Gardasil® oder Cervarix® rund 160 Euro. Hinzu kommen Kosten für die ärztliche Beratung und die Durchführung der Impfung, die bei privater Abrechnung gemäß Gebührenordnung für Ärzte individuell verschieden sein können.
Der Senat ist der Auffassung, dass eine zeitliche Verlängerung des Impfschemas von einer 6-Monats- auf eine 12-Monatsfrist, wie es die S3-Leitlinie zur Impfprävention HPV-assoziierter Neoplasien, aktualisiert in 6/08, vorsieht, im Interesse der Versicherten und zur Klarstellung sinnvoll ist. Die Kassenärztliche Vereinigung wurde deshalb angeregt, über die Kassenärztliche Bundesvereinigung beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur Anpassung der Schutzimpfungsrichtlinie an die S3-Leitlinie zur HPV-Impfprävention initiativ zu werden.
Die Länder haben dagegen kein eignes Antragsrecht beim Gemeinsamen Bundesausschuss.