1. Wer ist der Träger für die Beschwerde- und Informationsstelle?
Zu 1.:
Der Träger der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie ist Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V.
2. Wann wurde die Ausschreibung vorgenommen?
Zu 2.:
Eine Ausschreibung erfolgt nicht. Aus fachlichen Erwägungen wurde entschieden, für die Einrichtung der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie eine Zuwendung auszureichen. Der Antrag von Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Integrierten Gesundheitsvertrag an den Paritätischen Wohlfahrtsverband wurde geprüft und konnte letztlich positiv entschieden werden.
3. Welche Schlüsselqualifikationen hat der Senat für die Auswahl des Trägers „Gesundheit Berlin-Brandenburg“ zugrunde gelegt, der die Beschwerde- und Informationsstelle einrichten soll?
4. Welche Kriterien waren ausschlaggebend, um die Unabhängigkeit des ausgewählten Trägers sicherzustellen?
Zu 3. und 4.:
Entsprechend der Rahmenkonzeption für ein „Sozialpsychiatrisches Beratungs- und Beschwerdemanagement in Berlin“ aus dem Jahr 2008 (nachzulesen unter http://www.berlin.de/lb/psychiatrie/aktuelle_projekte/index.html) soll der Träger (oder der Trägerzusammenschluss) umfassende Kenntnisse über das psychiatrische Hilfesystem haben, ohne selbst Akteur im System zu sein. Diese Bedingungen sieht der Senat bei Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. als erfüllt an.
Dies trifft ebenso auf die im Rahmenkonzept weiterhin formulierten Bedingungen „sowohl den Anforderungen der potenziellen Nutzer/innen, als auch den bürokratischen Erfordernissen gerecht wird“ zu.
5. Wie garantiert der Senat die Unabhängigkeit der Beschwerde- und Informationsstelle für Betroffene, die selbst von im Paritätischen Wohlfahrtsverband vertretenen Einrichtungen versorgt werden?
Zu 5.:
Nach allen bisherigen Erfahrungen berät der Paritätische Wohlfahrtsverband seine Mitgliedsorganisationen bei den verschiedenen an ihn herangetragenen Fragestellungen adäquat, mit hoher Kompetenz und an der jeweiligen Sachlage orientiert. Dies trifft auch bei unterschiedlichen Interessenlagen seiner Mitgliedsorganisationen zu. Der Senat sieht keinerlei Anlass, an der Integrität des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu zweifeln.
6. Welche Mindestqualifikation der MitarbeiterInnen der Beschwerde- und Informationsstelle werden von Seiten des Senates vorgegeben?
Zu 6.:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie sollen über langjährige Erfahrungen im Feld der psychiatrischen Hilfen - z. B. in Selbsthilfestrukturen, psychiatrischen Einrichtungen etc. verfügen, fundierte Kenntnisse über die psychiatrische Versorgungslandschaft, Kenntnisse der Strukturen des Berliner Gesundheits- und Sozialwesens haben und über Erfahrungen in psychosozialer Beratung sowie im Beratungs- und Beschwerdemanagement verfügen. Mindestens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll über eigene Psychiatrieerfahrung verfügen.
7. Das Konzept der Beschwerde- und Informationsstelle sieht eine Vielzahl von Aufgaben vor. Wie kann sichergestellt werden, dass die zwei Mitarbeiter für ihre eigentliche Aufgabe, die Hilfe bei Beschwerden genügend Zeit haben?
Zu 7.:
Das vom Senat veröffentlichte Rahmenkonzept sieht zwar eine Vielzahl von Aufgaben für die Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie vor. Diese sind jedoch nicht gleichrangig und gleichzeitig, sondern mit entsprechender Prioritätensetzung zu erbringen. Die oberste Priorität besitzt die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden.
8. Von wem werden die eingehenden Beschwerden in erster Linie bearbeitet?
Zu 8.:
Die eingehenden Beschwerden werden in erster Linie von der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie bearbeitet. Sollte sich im Verlauf der Bearbeitung eine andere Bearbeitungsebene als sinnvoller erweisen, wird dies mit der sich beschwerenden Person erwogen und alle weiteren Schritte gemeinsam geplant und nachgehalten werden.
9. Ist auch das Zusatzprotokoll vom 18.12.2002 zum UN-Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 (UN-Anti-Folter-Konvertion) Grundlage der Arbeit der Beschwerde- und Informationsstelle?
Zu 9.:
Die Kooperation und Zusammenarbeit der Beschwerde- und Informationsstelle mit weiteren Beschwerdemöglichkeiten und Kontrollinstanzen gehört nach Auffassung des Senats zu ihren grundlegenden Aufgaben. In diesem Zusammenhang ist auch die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Kommission zur Verhütung von Folter und der Bundesstelle zur Verhütung von Folter (beide Stellen wurden im Hinblick auf Art. 3 des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichtet) zu sehen.
10. Welche Aufgabe wird der im Konzept der Beschwerde- und Informationsstelle vorgesehene Beirat übernehmen?
11. Wie können die Betroffenen sicher sein, dass die Unabhängigkeit der Beschwerde- und Informationsstelle sichergestellt ist, wenn im Beirat auch die Träger psychiatrischer Angebote mitentscheiden?
Zu 10. und 11.:
Der Beirat wird generelle Ziele, Prozesse und Maßnahmen der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie diskutieren und diese somit in ihrer Arbeit beraten und unterstützen. Der Beirat wird jedoch keine personenbezogenen Einzelfälle „bearbeiten“ bzw. über deren Bearbeitung entscheiden.
Der Beirat wird keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. dem Träger der Beschwerdestelle haben.
12. Wo wird der jährliche Bericht der Beschwerde- und Informationsstelle veröffentlicht?
Zu 12.:
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wird dem Parlament in regelmäßigen Abständen über die Arbeit der Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie berichten.
13. Welche Institute sind für die Begleitforschung vorgesehen?
14. Von wem soll die bereits im Etat vorgesehene Evaluation geleistet werden? Wie will der Senat deren Unabhängigkeit vom Träger der sozialpsychiatrischen Versorgung sowie von sonstigen Beschwerdeadressaten garantieren?
Zu 13. und 14.:
Grundsätzlich wird eine Begleitforschung für sinnvoll gehalten. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wird prüfen, ob bei der nächsten Haushaltsplanaufstellung hierfür Mittel im Rahmen der für den Einzelplan zur Verfügung stehenden Ausgaben eingesetzt werden können. Vorbehaltlich entsprechender Mittelbereitstellung wäre dann per Ausschreibung über die Auswahl geeigneter Institute zu entscheiden.