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1. Wie erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes in den einzelnen Bezirken?
Zu 1.:
Im Rahmen der personellen Verstärkung der bezirklichen Ordnungsämter um 88 Personen sind einige Bezirke der Anregung des Senats gefolgt und haben die gezielte Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzes und des Nichtraucherschutzes den speziell dafür geschulten Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen mit besonderen Kontrollaufgaben (SBK) übertragen. Die anderen Bezirke kontrollieren die Einhaltung des Nichtraucherschutzes ausschließlich durch den Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) im Rahmen seines Außendienstes. Dieses kann auch im Rahmen von Schwer-punkteinsätzen oder aufgrund von gezielten Anzeigen erfolgen. Bei Kontrollen von Gaststätten, Diskotheken und Spielhallen wird neben der Einhaltung der Vorschriften des Nichtraucherschutzes vor allem auf die Einhaltung der Vorschriften des Jugend-schutzgesetzes geachtet.
2. Wie viel Personal steht für die Kontrolle zur Verfügung? Ist dieses Personal ausreichend für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes? Erfolgt die Kontrolle auch nach 22.00 Uhr? Wenn ja, in welchem Maße?
Zu 2.:
In den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Mitte, Pankow, Spandau, Steglitz - Zehlendorf und Tempelhof - Schöneberg werden insgesamt 13 Sach-bearbeiter/Sachbearbeiterinnen mit besonderen Kontrollaufgaben für die Kontrolle des Nichtraucherschutzes eingesetzt. Die SBK-Kräfte haben neben ihrer Fachhochschulausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst noch vor ihrer neuen Aufgabenwahrnehmung eine 3 ½-wöchige aufgabenspezifische Grundqualifizierung absolviert.
In jährlichen Ergänzungsqualifizierungen werden sie von der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) speziell für ihre Einsätze geschult. SBK-Kräfte sind Innendienst-mitarbeiterinnen und -mitarbeiter mit Außendiensteinsätzen. Dieses ermöglicht ihnen insbesondere sehr flexible Kontrollzeiten, vor allem auch in den Abend- und Nacht-stunden bzw. an den Wochenenden. Die SBK-Kräfte tragen keine Dienstkleidung und führen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt durch.
In allen Bezirken gehört die Kontrolle der Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu den Aufgaben des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD). Insgesamt gibt es in den Berliner Bezirken 461 AOD-Kräfte. Über die Intensität der Kontrollen und die Schwerpunkte der Außendiensteinsätze entscheiden die jeweiligen Ordnungsamtsleitungen. Vor der Aufgabenübertragung haben die AOD-Kräfte eine 14 ½-wöchige Grundqualifizierung an der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) absolviert. Jährlich erhalten sie dort zudem eine einwöchige Ergänzungsqualifizierung, die ihre Kompetenzen für die Außendienst-einsätze stärkt. Gemäß der Rahmenarbeitszeitregelung können die AOD-Kräfte nur an Freitagen und Samstagen nach 22.00 Uhr Kontrollen durchführen. Jedoch führen die bezirklichen Ordnungsämter häufig Schwerpunkteinsätze auch an den anderen Wochentagen nach 22.00 Uhr durch, die sie mit ihren bezirklichen Personalräten abgestimmt haben.
(Zu den bezirklichen Details siehe anliegende Tabelle)
3. Wie viele Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hat es im Jahr 2009 gegeben? Wie sah hierbei die Verteilung in den einzelnen Bezirken aus?
Zu 3.:
Die bezirklichen Ordnungsämter haben im Rahmen ihrer Kontrollen in 2009 insgesamt 1234 Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz festgestellt.
4. Wie viele gastronomische Einrichtungen sind derzeit in Berlin als Rauchergaststätte angemeldet? Wie viele Gaststätten haben ihre Räumlichkeiten im Zuge der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes umgebaut?
Zu 4.:
In Berlin sind insgesamt 636 gastronomische Einrichtungen als Rauchergaststätten angemeldet. Nach Auskunft der Bezirke wurden mindestens 89 Gaststätten wegen der Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes umgebaut. Dabei kann es sich sowohl um eine Verkleinerung der Gesamtfläche handeln, um als Rauchergaststätte anerkannt zu werden, als auch um die Abtrennung eines separaten Raucherraumes. Die tatsächliche Zahl ist nicht bekannt, da in vielen Bezirken darüber keine Statistik geführt wird.
(Zu den bezirklichen Details siehe anliegende Tabelle)
5. Führen die im Gesetz formulierten Voraussetzungen für eine Rauchergaststätte (50 m², vor Or zubereitete Speisen, Einraumgaststätte) zu Unklarheiten bei der Anwendung im Vollzug und wenn ja, zu welchen?
Zu 5.:
In den meisten Bezirken gibt es keine Probleme bei den Kontrollen bezüglich der im Nichtraucherschutzgesetz definierten Voraussetzungen für eine Rauchergaststätte. Jedoch wird mitunter bei der Definition der Berechnung der Gastraumgröße, der möglichen Nutzung von separaten Lagerflächen als Raucherraum und der Definition von „ vor Ort zubereiteten Speisen“ von den Betreibern/Betreiberinnen der Gaststätten mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bezirklichen Ordnungsämter gestritten.
6. Wie läuft die Umsetzung des Meldeverfahrens für eine Rauchergaststätte in den Bezirken?
Zu 6.:
Das Meldeverfahren zur Ausweisung einer Rauchergaststätte erfolgt in den Bezirken sehr unterschiedlich, wie z. B.:
Charlottenburg-Wilmersdorf
Die Anzeigen der Betriebe als Rauchergaststätte werden entgegengenommen. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung anhand der Gaststättenakte. Kontrollen derartiger Betriebe erfolgen, sofern konkrete Beschwerden vorliegen.
Friedrichshain-Kreuzberg
Gemäß § 4a Abs. 5 Nichtraucherschutzgesetz hat der Betreiber/die Betreiberin die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der Behörde von sich aus anzuzeigen. In der Praxis geschieht dieses allerdings eher relativ selten. In der Mehrzahl der Fälle wird im Rahmen einer Kontrolle vor Ort festgestellt, dass die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Betreiben einer Rauchergaststätte grundsätzlich erfüllt sind, eine Anzeige gegenüber der Behörde jedoch nicht erfolgt ist. In diesen Fällen kommt es in der Regel erst nach einem entsprechenden Hinweis durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Interventionsteams zur geforderten Anzeige gegenüber der Behörde.
Lichtenberg
Zur Meldepflicht ist eine allgemeine (vermeintliche) Unwissenheit bei fast allen Gastwirten und Gastwirtinnen zu konstatieren. Die Gastwirte und Gastwirtinnen werden jedoch regelmäßig im Zuge der Gewerbeanmeldung Ihrer Gaststätte durch die Gewerbe-Sachbearbeiter/-innen auf diese Meldepflicht hingewiesen. Dieser Hinweis erfolgt ebenfalls bei den Kontrollen mit der Option, die Meldung gleich unbürokratisch vor Ort zu aufzunehmen.
Marzahn-Hellersdorf
Durch eine gezielte und umfassende Beratung der Gastronomen/-innen durch den Prüfdienst des Gewerbebereiches ist es gelungen, dass die Kennzeichnungen der Gaststätten als Rauchergaststätten gemäß § 4a Abs. 5 dem Bezirk angezeigt werden.
Neukölln
Kurz nach der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes im Jahr 2009 wurden dem Ordnungsamt Änderungen in Rauchergaststätten angezeigt. Im Jahr 2010 sind erst zwei entsprechende Anzeigen zu verzeichnen.
Pankow
Durch den Gastwirt/die Gastwirtin erfolgt eine schriftliche Anmeldung seines Gaststättenbetriebes als Rauchergaststätte mittels des dafür vorgesehenen Vordrucks. Die hierbei von dem Gastwirt/die Gastwirtin getroffenen Angaben werden im Rahmen einer nachfolgenden Kontrolle der Schankwirtschaft durch zuständige Mitarbeiter/-innen des Ordnungsamtes (SBK) überprüft.
Reinickendorf
Gemäß § 4a Abs. 5 Nichtraucherschutzgesetz ist die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte innerhalb von vier Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Über die Form der Anzeige wird nichts ausgesagt.
In Reinickendorf wird in der Regel ein Vordruck ausgehändigt, der die notwendigen Angaben beinhaltet. Dieser wird zur Akte genommen und eine entsprechende Notiz in Migewa aufgenommen. Der/Die Gewerbetreibende erhält eine Kopie seiner "Anzeige".
Spandau
Es werden schriftliche Anzeigen erwartet. Diese werden aber trotz guter Beratung der Gewerbetreibenden nur sehr zögerlich abgegeben.
Steglitz-Zehlendorf
Die entsprechenden Meldungen erfolgen im Gewerbebereich des Gewerbe- und Ordnungsamtes. Sie werden dort erfasst und dem Außendienst des Ordnungsamtes sowie dem SBK-Bereich gemeinsam mit ggf. vorliegenden Grundrissen der Gaststätten zur Verfügung gestellt.
Tempelhof-Schöneberg
Das Führen einer Rauchergaststätte ist dem Gewerbeamt anzuzeigen. Dabei wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft, und sollten diese vorliegen, wird der Betrieb als Rauchergaststätte im Gewerberegister erfasst. Sollte vor Ort festgestellt werden, dass die Gaststätte den Betrieb als Rauchergaststätte nicht angezeigt hat, erfolgt die Aufforderung, dieses nachzuholen, und ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet.
7. Gibt es bereits Statistiken über die Veränderung der Raucherzahlen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes? Wie entwickeln sich die Raucherzahlen in Berlin, insbesondere bei Jugendlichen?
Zu 7.:
Über die gesundheitlichen Auswirkungen seit Inkrafttreten des Berliner Nichtraucher-schutzgesetzes gibt es bisher keine statistischen Erhebungen.
Im Rahmen der Europäischen Schülerstudie zu Alkohol und anderen Drogen (ESPAD) 2007 konnte bei den 15-16-jährigen Schülerinnen und Schülern in Berlin bereits ein Rückgang der Raucherquote im Vergleich zu 2003 festgestellt werden (Anteil der rauchenden Jugendlichen/ 30 Tage-Prävalenz 2003: 44,8% und 2007: 31,7%). In diesem Jahr wird erneut die ESPAD-Studie durchgeführt, die u. a. aktuelle Veränderungen des Rauchverhaltens bei Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klassen in Berlin untersucht.
Es ist davon auszugehen, dass das Zusammenwirken aller tabakpräventiven Maßnahmen insgesamt (wie die Erhöhung der Tabaksteuer; die vielfältigen Informations-, Schulungs- und Entwöhnungsprogramme; die bundesweiten, landes-spezifischen und regionalen öffentlichkeits-wirksamen Kampagnen und Modelle sowie die gesetzlich festgelegten Rauchverbote in öffentlichen Einrichtungen) letztendlich zur Veränderung des Gesundheitsverhaltens und Verbesserung des Gesundheits-zustandes führt.
8. Sind im geplanten Landesgaststättengesetz durch den Berliner Senat flankierende Maßnahmen, z. B. im Anmeldeverfahren, vorgesehen?
Zu 8.:
Im geplanten Landesgaststättengesetz sind keine flankierenden Maßnahmen zum Nichtraucherschutzgesetz vorgesehen.