1. Treffen Informationen zu, dass es seit Januar 2010 die Pflicht gibt, Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen?
Zu 1.:
Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin sieht nach § 1 Absatz 5 die Kennzeichnung der Hunde mit einem fälschungssicheren Chip gemäß ISO-Norm vor.
Diese Kennzeichnungspflicht galt gemäß § 14 bereits für Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft wurden sowie grundsätzlich für alle anzeigepflichtigen sog. Kampfhunde.
Für alle anderen Hunde galt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2009, d.h. seit dem 1. Januar 2010 gilt die Chippflicht für alle in Berlin gehaltenen Hunde.
2. Welches ist der Zweck dieser Kennzeichnungspflicht?
Zu 2.:
Da mit der Chipkennzeichnung im Regelfall die Erfassung des Hundes in einem Heimtierregister verbunden ist, dient die Kennzeichnungspflicht nicht zuletzt dem Tierschutz, da hierdurch die Hemmschwelle erhöht wird, einen Hund auszusetzen. Besitzer/innen aufgefundener Hunde können zudem leichter ermittelt werden. Darüber hinaus kann sie in Schadensfällen die Identifizierung des Hundes und seine Zuordnung zu einem bestimmten Halter vereinfachen.
Die Chipkennzeichnung ist außerdem nach der seit 2004 geltenden Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für im Reiseverkehr ins Ausland mitgeführte Hunde EU-weit verpflichtend.
3. Welche Informationen müssen auf diesem Mikrochip ablesbar sein?
Zu 3.:
Der Mikrochip enthält einen 15-stelligen Code, der aus einer Länderkennziffer und einem individuellen Zahlencode besteht. Im Regelfall lassen die Hundehalter/innen ihren Hund dann in einem Haustierregister registrieren. In diesem Fall wird die Chipnummer mit der Anschrift des Halters / der Halterin dem Register mitgeteilt.
4. Wo sind ggf. die Daten gespeichert, die Auskunft über den Hund und den Hundehalter geben können?
Zu 4.:
Im Regelfall werden diese Daten in einem Heimtierregister gespeichert.
Die Daten von sog. Kampfhunden sowie auffällig gewordenen Hunden (z.B. Beißvorfall) können gemäß Hundegesetz außerdem von der zuständigen Behörde gespeichert werden.
5. Welche Dienststellen in der öffentlichen Verwaltung verfügen über die Lesegeräte, die in der Lage sind die Daten der Chips jeweils auszulesen um Hundehalter und Tier eindeutig identifizieren zu können?
Zu 5.:
Die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter, die Veterinärgrenzkontrollstelle Berlin-Tegel sowie einige Ordnungsämter verfügen über Geräte zur Auslesung von Hundechips. Die Berliner Polizei verfügt über zwei Lesegeräte zum Auslesen von Hundechips. Sie werden ausschließlich beim Ankauf von Diensthunden durch die Zentrale Diensthundführereinheit genutzt.
6. Ist dem Senat bekannt, dass Hundebesitzer für 2,50 Euro Chips über das Internet erwerben können und dass damit keine Registrierung in irgendeinem Heimtierregister verbunden ist?
Zu 6.:
Dieser spezielle Sachverhalt ist dem Senat nicht bekannt. Der Senat hat jedoch keine Zweifel, dass der Erwerb von Chips über das Internet möglich ist.
7. Sollten bislang keine Möglichkeiten zum Lesen und zum Erfassen der Daten vorhanden sein, wozu dient dann die Chip-Pflicht?
Zu 7.:
Entfällt.