Benjamin Hoff
08.06.2010

Anwendung des Berliner Sektionsgesetzes

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Czaja (CDU)

1. Wird das Berliner Sektionsgesetz in allen Kranken­häusern in gleicher Art und Weise umgesetzt oder gibt es inhaltliche bzw. formale Unterschiede? Wenn ja, welche?

Zu 1.:

Klinische Sektionen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine ordnungsbehördliche Genehmigung besitzen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Sektionswesens (Sektionsgesetz) vom 26.6.1996 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24.7.2001 (GVBl. S. 302). Bei der Durchführung klinischer Sektionen sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Sektionsgesetzes anzuwenden.

2. Werden alle Patienten routinemäßig nach ihrer Ein­stellung zur Obduktion befragt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

3. Gibt es in den Aufnahmeverträgen der Berliner Krankenhäuser bezüglich der klinischen Sektion eine Wahlmöglichkeit für den Patienten? Wenn nein, warum nicht?

4. Falls ja, wird diese Entscheidung des Patienten heran­gezogen, wenn er stirbt oder wird in jedem Fall die Zustimmung der Angehörigen zur klinischen Sektion eingeholt?

Zu 2., 3. und 4.:

Es liegen dem Senat keine differenzierten Erkenntnisse vor, wie dies in den jeweiligen Einrichtungen gehandhabt wird. Im Übrigen schreibt das Sektionsgesetz keine einheitlichen Vordrucke für die Befragung zur Zustimmung zur Sektionen vor.

5. Durch wen erfolgt die Information der Angehörigen und wie wird das Ergebnis des Informationskontaktes dokumentiert?

6. Wie wird verfahren, wenn Angehörige nicht erreicht werden oder nicht benannt sind?

Zu 5. und 6.:

Auch wenn dieser Fall im Berliner Sektionsgesetz nicht explizit geregelt ist, ist laut Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts (Gaedke, 10. Aufl. 2010, S. 140) „nach ganz überwiegender Auffassung [ist] eine klinische Sektion nur zulässig, wenn der Verstorbene dies entweder ausdrücklich gewünscht oder vorher seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder wenn die Angehörigen unter entsprechender Berücksichtigung des Willens und der allgemeinen Lebensauffassung des Verstorbenen ihre Einwilligung erklärt haben...“

7. Gab es in dieser Hinsicht bereits Problemfälle, die zu rechtlichen oder sonstigen Auseinandersetzungen ge­führt haben?

Zu 7.:

Derartige Problemfälle sind dem Senat in den letzten Jahren nicht bekannt geworden.

8. Wie wird abgesichert, dass alle klinischen Ärzte über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich einer klinischen Sektion sowie über die daraus resul­tierenden Zuständigkeiten und Vorgehensweisen aus­reichend informiert sind?

Zu 8.:

Es wird davon ausgegangen, dass die mit dieser Frage betrauten Ärztinnen und Ärzte die einschlägigen Regelungen kennen.

9. Hält der Senat eine Novellierung des Berliner Sektionsgesetzes im Sinne des § 10 Abs. 1 des Sektionsgesetzes von Nordrhein-Westfalen und des § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Sektionsgesetzes für notwendig und richtig? Wenn nein, warum nicht?

Zu 9.:

Nein.

Die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens (Bestattungs­gesetz – BestG NRW) vom 17.6.2003 (GVBl. S. 313) enthaltene Vorschrift, dass der Krankenhausträger verpflichtet ist, anlässlich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen, wird als problematisch angesehen. Jede/r Patient/in, der/die in ein Krankenhaus eingewiesen wird, geht davon aus, dass er/sie dort behandelt wird und das Krankenhaus gesund wieder verlässt. Keinesfalls will er/sie sich bei der Aufnahme mit der Frage auseinandersetzen, ob er/sie nach seinem/ihrem Tod seziert werden darf.

Zu den Regelungen in § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung von klinischen, rechtsmedizinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsgesetz), wonach die Leiterin oder der Leiter der Pathologie im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor anordnen kann, eine klinische Sektion auch ohne Vorliegen einer Einwilligung anderer Personen durchzuführen, siehe Antwort zu Fragen 5 und 6.



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