1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welchen gesetzlichen Beschlüssen der ärztlichen Selbstverwaltung auf Bundes- bzw. Landesebene arbeiten Praxiskliniken und welche Rahmenbedingungen sind von den Betreibern einzuhalten?
Zu 1.: Der Begriff „Praxiskliniken“ wird nicht einheitlich definiert und unterschiedlich verwendet.
Praxiskliniken gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. In § 140 b Absatz 1 Nr. 7 SGB V werden Praxiskliniken gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 SGB V als potenzielle Vertrags-partner der Krankenkassen in der integrierten Versorgung aufgeführt. Mit Einführung des § 122 SGB V im Jahr 2009 wurde die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation (Deutsche Praxis-klinikgesellschaft e. V., kurz PKG) dazu ermächtigt, einen Rahmenvertrag mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu vereinbaren. Der Rahmenvertrag soll einen Behandlungskatalog für Praxiskliniken sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen beinhalten. Nach Kenntnis des Senats ist bislang kein Rahmenvertrag auf Bundes-ebene abgeschlossen worden. Ob Praxiskliniken gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 SGB V einer Krankenhauszulassung durch Versorgungsverträge nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V bzw. einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, ist umstritten.
Unter Praxiskliniken im berufsrechtlichen Sinn werden erweiterte Praxen nieder-gelassener Ärzte verstanden, die bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleisten und die nach den anerkannten Qualitätssicherungs-regeln erforderlichen apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention vorhalten. Werden die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, zählt die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu den zulässigen organisatorischen Hinweisen, die Ärzte gemäß § 27 Absatz 4 Nr. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin ankündigen dürfen.
2. Wie viele und welche Praxiskliniken werden in Berlin auf Basis dieser Rahmenbedingungen betrieben?
Zu 2.: Dem Senat ist nicht bekannt, wie viele und welche Praxiskliniken in Berlin betrieben werden. Eine Anzeigepflicht von Praxiskliniken ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb der kurzen Antwortfrist und durch die uneinheitliche Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ konnte der Senat keine genaue Zahl ermitteln. Als Richtwert kann die Anzahl der Berliner Mitglieder in der PKG dienen, die mit (4) angegeben wird. Eine Mitgliedschaft im Dachverband ist jedoch nicht verbindlich, so dass die Zahl der angeführten Praxiskliniken nicht abschließend aussagekräftig ist.
3. Gibt es für die Arbeit von Praxiskliniken in Berlin ein ähnliches Informations-/Merkblatt von der Ärztekammer, wie das in Baden-Württemberg? Wenn nein, warum nicht?
Zu 3.: Nein. Nach Auskunft der Ärztekammer Berlin erstellt diese Merkblätter zu Themen, die von ihren Mitgliedern verstärkt nachgefragt werden. Das Thema „Praxiskliniken“ sei bisher nicht häufig abgefragt worden.
4. Worin liegen aus Sicht des Senates die Vor- und Nachteile einer Praxisklinik zu vergleichbaren medizinischen Versorgungseinrichtungen für die Patienten, für die medizinische Grundversorgung und für die Entlastung stationärer Einrichtungen?
Zu 4.: Die Vor- und Nachteile einer Praxisklinik gegenüber anderen medizinischen Versorgungseinrichtungen können nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden.
5. Wie erfolgt die Finanzierung einer Praxisklinik, insbesondere die Vergütung der sektorübergreifenden Versorgung?
Zu 5.: Es besteht keine spezielle Vergütungsregelung für Praxiskliniken. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der abzuschließende Rahmenvertrag Vergütungsregelungen treffen wird. Zurzeit sind Praxiskliniken gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht abrechnungsbefugt. Die Abrechnung der ambulanten ärztlichen Leistungen erfolgt über die zugelassenen Vertragsärzte in den Praxiskliniken gemäß §§ 87 ff. SGB V bzw. für Privatversicherte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Eine stationäre Behandlung kann nur von zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 108 SGB V und von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 GewO abgerechnet werden.
6. Sollten nach Auffassung des Senates mehr Praxiskliniken in Berlin die Arbeit aufnehmen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, durch welche Maßnahmen will der Senat dies unterstützen?
Zu 6.: Der Selbstverwaltung und den Ärzten steht es frei, die ärztliche Berufsausübung innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens zu gestalten. Nach Auffassung des Senats ist es im Sinne der Gefahrenabwehr und der Patientensicherheit jedoch zwingend erforderlich, dass Einrichtungen zur stationären Unterbringung von Patienten nur mit entsprechender staatlicher Erlaubnis, d. h. mit einer Zulassung gemäß § 108 SGB V bzw. einer Konzession gemäß § 30 GewO, betrieben werden.