Benjamin Hoff
06.10.2009

Notfallpatienten ohne Papiere dürfen den Ausländerbehörden nicht mehr gemeldet werden // Verwaltungsvorschrift zum AufenthG verabschiedet

Pressemitteilung des Büros für medizinische Flüchtlingshilfe Berlin

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Das Büro für medizinische Flüchtlingshilfe Berlin begrüßt die Erleichterung der stationären Notfallbehandlung für Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Mit der vom Bundesrat am 18. September verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VerwV) zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bewegen sich die Gesetzgebenden einen Schritt in die richtige Richtung. Wesentliche Probleme bleiben dennoch bestehen: Weder sind die konkreten Abrechnungsmöglichkeiten für Krankenhäuser geklärt, noch wurde ein Zugang zur ambulanten Regelversorgung geschaffen.

In der neuen Allgemeinen VerwV zum AufenthG haben sich die Gesetzgebenden die Rechtsauffassung des verlängerten Geheimnisschutzes zu Eigen gemacht (88.2.3. der Bundesrat Drucksache 669/09). Es wird klargestellt, dass auch das Personal der Krankenhausverwaltungen zu den berufsmäßigen ärztlichen Gehilfen zählt und somit der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Darüber hinaus verlängert sich der Geheimnisschutz in die Sozialämter hinein, wenn Daten von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus zum Zwecke der ärztlichen Leistungsabrechnung übermittelt werden.

Auch Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben in Deutschland Anspruch auf medizinische Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Bisher mussten die Betrof-fenen im Falle einer Krankenhausbehandlung aufgrund des „Übermittlungsparagraphen“ (§ 87 AufenthG) jedoch befürchten, entweder durch die Krankenhausverwaltung selbst oder durch die Sozialämter an die Ausländerbehörde gemeldet und in der Folge abgeschoben zu werden.

Daher wird dieses Recht de facto nicht in Anspruch genommen. Durch die im Rahmen der neuen VerwV erfolgte Klarstellung wird eine Behandlung von Notfällen in Krankenhäusern nun ermöglicht, ohne dass die Betroffenen Angst vor Datenweitergabe und vor einer möglichen Abschiebung haben müssen. Dies ist ein Fortschritt.

Ungeklärt bleibt jedoch, wie die Abrechnung zwischen Krankenhäusern und Sozialämtern im Einzelnen geregelt wird. Die zur Notfallbehandlung verpflichteten Krankenhäuser müssen sich darauf verlassen können, die entstandenen Kosten tatsächlich über die Sozialämter ab-rechnen zu können.

Hier werden den Krankenhäusern oft hohe bürokratische Hürden aufer-legt.

Darüber hinaus bleibt Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus der Zugang zu einer ambulanten oder regulären medizinischen Versorgung aufgrund des § 87 AufenthG versperrt. Um eine Arztpraxis aufsuchen zu können, müssten die Betroffenen zuvor einen Krankenschein beim Sozialamt einholen. In diesem Fall sind die Sozialämter unverändert verpflichtet, Daten an die Ausländerbehörden zu übermitteln – was in der Regel die Abschiebung der Betroffenen zur Folge hat.

Dadurch entsteht eine absurde Situation: Eine Vorstellung bei niedergelassenen Ärzt/innen kann nicht gefahrlos erfolgen, entstehen durch die fehlende Versorgung jedoch Komplikationen, ist die Behandlung im Krankenhaus möglich. Es kann nicht im Sinne der Gesetzgeben-den sein, die kostengünstige Therapie z.B. eines Bluthochdruckes faktisch zu verhindern, beim dadurch ausgelösten Schlaganfall aber eine aufwendige intensivmedizinische Behandlung möglich zu machen.

Der gefahrlose Zugang auch zur ambulanten medizinischen Versorgung muss dringend ermöglicht werden. Für Berlin fordern wir die Einführung des anonymen Krankenscheins. Dieser würde die Übermittlungspflicht auch im ambulanten Bereich verhindern. Auf Bundesebene ist eine grundsätzliche Änderung des § 87 AufenthG notwendig.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz können Sie hier

herunterladen.


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Kontakt:

info@medibuero.de

Dr. med. Jessica Groß: 0172 1870243

Dr. med. Burkhard Bartholome: 0178 2911693 Elène Misbach: 0177 4027583

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