Benjamin Hoff
13.08.2009

Gravierende Auswirkungen durch höchstrichterliches Urteil: Wem gehört der Abfall der Privathaushalte in Berlin?

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Buchholz (SPD)

1. Wie bewertet der Senat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juni 2009 (BVerwG 7 C 16.08), nach dem Haushalte nicht befugt sind, Dritte mit der Verwertung entsprechender Bestandteile ihres Hausmülls zu beauftragen und die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen von Hausmüll (einschließlich verwertbarer Bestandteile wie Altpapier) sehr eng ausgelegt worden sind?

2. Welche grundsätzlichen Konsequenzen zieht der Senat nach der Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe aus der Entscheidung für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten in Berlin? Sollen diese Konsequenzen im neuen Abfallwirtschaftskonzept für Berlin berücksichtigt werden?

3. Teilt der Senat die Einschätzung des Verbandes „bvse“, der in dem Urteil laut Presseerklärung vom 22. Juni 2009 einen „Schutzschirm für die kommunalen Unternehmen“ sieht und des Verbandes „VKS im VKU“, der am 18. Juni 2009 die kommunale Entsorgungszuständigkeit für Abfälle aus privaten Haushalten bestätigt sah?

Zu 1. bis 3.:

Eine Bewertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (BVerwG 7 C 16.08) und seiner Konsequenzen kann erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erfolgen.

4. Wie viele private Haushalte sind derzeit an gewerbliche Altpapiersammlungen welcher Firmen angeschlossen?

Zu 4.:

Die Erfassung der Fraktion Papier/Pappe/Karton (PPK) erfolgt im Land Berlin als gewerbliche Entsorgung im freien Wettbewerb. Die Sammlung der PPK-Abfälle durch die gewerblichen Entsorger steht allen Berliner Haushalten zur Verfügung.

Derzeit entsorgen folgende vier Unternehmen die PPK-Abfälle bei privaten Haushalten:

· Berlin Recycling GmbH

· ALBA Recycling GmbH

· Bartscherer & Co. Recycling GmbH

· Veolia Umweltservice Nord-Ost GmbH

Erkenntnisse dazu, wie viele private Haushalte jeweils an die Sammlung der PPK-Abfälle der genannten Unternehmen angeschlossen sind, liegen dem Senat nicht vor.

5. Welche Folgen für die bisherige Struktur der Berliner Altpapierentsorgung leitet der Senat aus dem Urteil des BVerwG ab? Wie bewertet er insbesondere die Darstellung des BVerwG, nach der private Haushalte nicht befugt sind, Dritte mit der Verwertung ihres Altpapiers zu beauftragen, sondern dieses grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen ist?

6. Wäre aus Sicht des Senats die Einführung einer ggf. entgeltfreien flächendeckenden Altpapiersammlung durch oder im Auftrag der BSR eine logische Konsequenz aus der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung?

Zu 5. und 6.:

Siehe Antwort zu 1..

7. Wie viele private Haushalte sind derzeit an die „Gelbe Tonne Plus“ angeschlossen? Hat der Senat Informationen über die Auswirkungen dieser Sammlungen auf die BSR?

Zu 7.:

Mit Stand Dezember 2008 ist das Sammelsystem Gelbe Tonne plus bei ca. 369 000 Wohneinheiten eingeführt. Bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl Berlins von rund

3 400 800 Einwohnern verfügen damit derzeit ca. 19,5 % der Einwohner im Land Berlin über Zugang zum System Gelbe Tonne plus.

Im Jahr 2008 wurden mit dem System Gelbe Tonne plus rund 4.400 Mg stoffgleiche Nichtverpackungen, Holz und Elektrokleingeräte zusätzlich erfasst und verwertet.

8. Hat neben der gewerblichen Altpapierentsorgung auch das Berliner Modell der „Gelbe Tonne Plus“ als kostenpflichtige Wertstoffsammlung durch dieses Urteil seine Rechtsgrundlage verloren? Wenn ja, müsste eine veränderte Gestaltung der Wertstoffsammlung, wie z.B. die Umstellung auf eine kostenlose Sammlung oder eine Übernahme der Tätigkeit durch das kommunale Unternehmen BSR, ab sofort beginnen oder welche Zeiträume zur Umsetzung sieht der Senat?

9. Rechnet der Senat damit, dass MieterInnen auf Basis des genannten Urteils eine Rückerstattung von Entgelten für die Verwertung von Hausmüllanteilen durch private Dritte einfordern beziehungsweise ihre laufende Betriebskostenzahlung entsprechend mindern können?

Zu 8. und 9.:

Siehe Antwort zu 1.:

10. In welchem Umfang nutzen Haushalte bisher die Dienste privater Abfallfirmen zur Entsorgung ihres Sperrmülls und wird dies angesichts des Urteils auch weiterhin rechtlich zulässig sein?

Zu 10.:

Dem Senat ist bekannt, dass im Einzelfall private Abfallentsorgungsunternehmen die Verwertung von Sperrmüll aus privaten Haushalten durchführen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 1. verwiesen.

11. Sind aus Sicht des Senats weitere Auswirkungen auf die Sammlung Berliner Hausmülls beziehungsweise sonstiger verwertbarer Bestandteile aus dem Hausmüll zu erwarten?

12. Wie wird der Senat dafür sorgen, dass die Leitsätze des BVerwG im Land Berlin durch die zuständigen Verwaltungen umgesetzt und kontrolliert werden?

13. Wird sich der Senat auf Bundesebene für eine präzisere Fassung der Regelungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einsetzen, die die vom BVerwG aufgestellten Grundsätze auch gesetzlich verankern?

Zu 11. bis 13.:

Siehe Antwort zu 1..



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