Benjamin Hoff
08.07.2009

Monopol der BSR bei der Umweltberatung?

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Wilke (CDU)

1. Wie wird künftig sichergestellt, dass die Mittel für die Abfallberatung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) vereinnahmt werden, auch zielgerichtet eingesetzt werden, d. h., dass die Abfallvermeidung und –verhinderung ein zentraler Bestandteil der Beratung wird?

2. Wie wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die Abfallberatung auch von anderen Entsorgungsunternehmen sowie Institutionen, wie z. B. der Stiftung Naturschutz Berlin, wahrgenommen werden kann, ggf. durch welche Regelung soll dies gewährleistet werden?

Zu 1. und 2.:

Das Abgeordnetenhaus hat mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 26. März 2009 beschlossen, dass den BSR im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben der Abfallberatungspflicht auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 Verpackungsverordnung obliegt. Darüber hinaus ist bestimmt worden, dass die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen unter Beachtung der im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung einzusetzen sind.

Insofern haben die BSR per Gesetz klare Vorgaben zur Verwendung der Mittel erhalten. Einen weitergehenden Regelungsbedarf sehe ich auch im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Entsorgungsunternehmen oder Institutionen nicht.

Bereits Anfang Juni diesen Jahres wurden die BSR schriftlich um eine kontinuierliche und zeitnahe Unterrichtung sowie einen jährlichen Bericht über die Verwendung der Mittel gebeten.



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