Benjamin Hoff
17.04.2009

Vollzugsdefizite bei Tierschutzdelikten in Berlin?

Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Dragowski (FDP)

1. Wie viele tierschutzrelevante Anzeigen bei der Polizei, den Ordnungsämtern sowie den Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern wurden im Jahr 2008 von den zuständigen Behörden aufgenommen? In wie vielen Fällen wurden die Behörden bei Tierschutzdelikten selbst aktiv?

Zu 1.:

Von den Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern (VetLeb) wurden 2008 insgesamt 3027 Anzeigen wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften aufge­nommen. Da die VetLeb zuständige Behörden für den Vollzug des Tierschutzrechts sind, werden an diese auch die bei der Polizei und den Ordnungsämtern eingehenden Anzeigen weitergeleitet. Die Angaben zur Anzahl von Fällen, bei denen die VetLeb von sich aus aktiv wurden, liegen dem Senat nicht vor.

2. Wie viele der Fälle aus Nr.1 wurden nicht bearbeitet, so dass die Delikte nicht geahndet wurden?

Zu 2.:

Exakte Angaben hierzu liegen dem Senat nicht vor. Insgesamt ist jedoch von einem Anteil von ca. 5 % bis 10 % der Anzeigen auszugehen, die nicht bearbeitet werden konnten, da sie anonym erfolgten und / oder nicht plausibel erschienen. Bezüglich der verbleibenden Anzeigen stellt sich die Situation in den Bezirken sehr unterschiedlich dar. Während die Mehrzahl der VetLeb (8) angibt, alle Anzeigen bearbeitet zu haben, berichten 4 VetLeb von Vollzugsdefiziten, die sich bei 2 VetLeb auf etwa 30 % nicht bearbeiteter Fälle summieren. In allen Fällen, in denen sich aus den Anzeigen der Verdacht schwerwiegender Verstöße ergibt, werden jedoch von allen VetLeb unverzüglich Ermittlungen eingeleitet.

In ca. 10 – 20 % der Fälle ergeben die Ermittlungen keinen Hinweis auf ahndungs-würdige Delikte.

3. Wie bewertet der Senat die zunehmende Kritik an Vollzugsdefiziten bei der Aufklärung und Ahndung von Tierschutzdelikten?

4. Welche Ursachen haben die Vollzugsdefizite nach Ansicht des Senats?

5. Sieht der Senat durch die Vollzugsdefizite das Staatsziel Tierschutz sowie die Garantenstellung der Amtstierärzte als erfüllt oder gefährdet an?

Zu 3., 4. und 5.:

Aufgrund der von den VetLeb übermittelten Daten und Stellungnahmen hält der Senat die zunehmende Kritik an den Vollzugsdefiziten bei der Aufklärung und Ahndung von Tierschutzdelikten nur teilweise für begründet. Für alle VetLeb gilt, dass Tierschutzan-zeigen mit oberster Priorität verfolgt werden. Lediglich zwei VetLeb machten relevante Vollzugsdefizite geltend (vgl. Antwort zur Frage Nr. 2). Zwei VetLeb berichten allge-mein über Vollzugsprobleme. Der Senat stimmt mit der Mehrzahl der VetLeb darin überein, dass die aus einem Teil der Öffentlichkeit kommende Kritik an Vollzugsbe-hörden nicht selten aus einer falschen, die rechtlichen Grenzen des Tierschutzrechts und des Behördenvollzugs verkennenden Auffassung resultiert. Unabhängig davon bereitet die Durchsetzung tierschutzrechtlicher Normen in Einzelfällen aufgrund sehr spezifischer Sachverhalte durchaus Schwierigkeiten. Hierzu zählen z. B. Fälle, in denen die Fortnahme und Unterbringung von Tieren wildlebender Arten erforderlich ist.

Die vier VetLeb, die Vollzugsdefizite geltend machen, führen dies auf eine unzurei-chende Personalausstattung, fehlende technische Ausrüstung sowie zu geringe finanzielle Mittel zurück.

Trotz bestehender Vollzugsprobleme, die vorrangig auf die allgemein angespannte Personalsituation in den VetLeb zurückzuführen sind, ist es nach Auffassung des Senats keineswegs gerechtfertigt, die Einhaltung des Staatsziels Tierschutz sowie die Garantenstellung des Tierarztes im Land Berlin als nicht erfüllt bzw. unzureichend zu beurteilen.

6. Wie hoch schätzt der Senat die Kosten durch Ausfallbeträge aufgrund nicht geahndeter Tierschutz-delikte?

Zu 6.:

Eine entsprechende Schätzung ist dem Senat nicht möglich.

7. Kann nach Ansicht des Senats eine landesweite Einrichtung, welche komplexe Tierschutzfälle bearbeitet, Veterinär-, Ordnungsämter sowie Polizei und Justiz bei speziellen Tierschutzdelikten berät und koordiniert, zur Verminderung der Vollzugsdefizite beitragen?

Zu 7.:

Nein.

8. Hält der Senat Einsparungen beim Vollzug von Tierschutzdelikten für möglich, wenn eine landes-weite Einrichtung den Vollzug von Tierschutzdelikten fördert?

Zu 8.:

Nein.

9. Hält der Senat die Einbindung von NGOs bei speziellen Problemen beim Vollzug von Tierschutz-delikten für sinnvoll? Wenn ja, in wie fern und bei welcher Art von Delikten?

Zu 9.:

Ja. NGOs werden von den VetLeb bei speziellen Problemen beim Vollzug von Tier-schutzdelikten eingebunden. So unterstützen sie die VetLeb z.B. beim Transport und bei der Unterbringung von beschlagnahmten Tieren wildlebender Arten. Der Einbezie-hung von NGOs sind jedoch Grenzen gesetzt, da Vollzugsaufgaben Behörden vorbe-halten sind.

10. Gibt es derzeit die Möglichkeit, an einer zentralen landesweiten Stelle tierschutzrelevante Verfahren zu dokumentieren und zu archivieren? Wenn nein, warum nicht?

Zu 10.:

Nein, da dem datenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen und ein diesbezüglicher Bedarf für das Land Berlin bisher nicht erkennbar ist.



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