13.09.2008
Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation im Land Berlin
1. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (GesUmV-IV-1/2008)
Im Bundesgesetzblatt I Seite 2558 vom 9. November 2007 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation veröffentlicht. Zur Umsetzung im Land Berlin werden den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ämtern und der Öffentlichkeit folgende Er-läuterungen gegeben:
I. Vorbemerkung
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation umfasst zwei wesentliche Regelungen:
Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz VIG). Es begründet nach Maßgabe des Gesetzes den Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf freien Zugang zu allen Daten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie - nach Artikel 3 - des Weingesetzes.
Artikel 2 ändert § 40 des LFGB zur Information der Öffentlichkeit. Durch diese Änderung sollen die zuständigen Behörden nun unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit informie-ren.
II. Erläuterungen zum Verbraucherinformationsgesetz VIG
1. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
1.1 Ziel des Gesetzes
Das VIG gewährt im Interesse einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher den Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über Erzeug-nisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes. Mit dem so erworbenen Wissen sollen sie in die Lage versetzt werden, gesundheitsbewusste Kauf- und Konsumentscheidungen zu treffen.
1.2 Informationsanspruch nach VIG zur Zusammensetzung von Erzeugnissen
Das VIG bezieht sich auf die chemische Zusammensetzung der Erzeugnisse im Sinne des LFGB. Bei Lebensmitteln fallen darunter die in einer Probe nachgewiesenen Stoffe, die wäh-rend des Wachstumsprozesses oder im Rahmen des landwirtschaftlichen Anbaus aufgenom-men werden oder die bei der Herstellung sowie der Ver- und Bearbeitung zugesetzt werden dürfen.
1.3 Informationsanspruch zu Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz UIG
Der Anspruch des UIG ist auf Umweltinformationen gerichtet. Dazu gehören u.a. qualifizierte Daten über den Umweltzustand, umweltbeeinflussende Faktoren sowie hierauf bezogene Maß-nahmen oder Tätigkeiten. Die Schadstoffaufnahme aus schädlichen Veränderungen eines Ge-wässers oder des Bodens oder besonderen Immissionsbelastungen vor der Ernte gehört damit in den Regelungsbereich des UIG. Das UIG verfolgt nicht das Ziel, das Verhalten der Verbrau-cherinnen und Verbraucher bezüglich ihrer Gesundheit zu steuern.
Zur Umsetzung des UIG in Berlin wird auf das Rundschreiben GesUmV VIII Nr. 1/07 verwiesen.
1.4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Berliner Informationsfreiheits-gesetzes IFG
Fachrechtliche oder sonstige Regelungen eines Informationsanspruchs, die in Umfang oder Voraussetzungen (ganz oder teilweise) von den Regelungen im VIG abweichen, bleiben eben-so wie gesetzliche Vorschriften über Amts- und Berufsgeheimnisse sowie Geheimhaltungs-pflichten unberührt.
Auch wenn die Informationsansprüche aus dem VIG und UIG nicht greifen, kann dennoch ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehen. Jedoch ist ein Antrag, der auf-grund seines Inhalts nach dem VIG zu bescheiden ist und nach dessen Regelungen abzuleh-nen ist, nicht mehr daraufhin zu prüfen, ob er nach dem IFG bearbeitet werden kann (Anwen-dungsvorrang des VIG).
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Information
Zu den Informationen, zu denen freier Zugang gewährt wird, zählen Daten über Erzeugnisse, über Verstöße gegen das LFGB sowie über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördli-che Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
2.2 Erzeugnisse
Als Erzeugnisse gelten Lebensmittel einschließlich der Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Zu den Erzeugnissen zählen gem. Artikel 3 VIG auch Wein, weinhaltige Getränke sowie aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails.
2.3 Lebensmittel
Lebensmittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, die unabhängig von ihrem Verarbeitungsgrad dafür bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden oder die erwartungsgemäß von Men-schen verzehrt werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Futtermittel, lebende Tiere, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel sowie Rückstände und Kontaminanten fallen nicht unter den Begriff der Lebensmittel.
2.4 Lebensmittel-Zusatzstoffe
Lebensmittel-Zusatzstoffe sind unabhängig von ihrem Nährwert Stoffe, die üblicherweise weder allein als Lebensmittel verzehrt werden, noch eine charakteristische Zutat zu einem Lebensmit-tel darstellen. Sie werden einem Lebensmittel beim Herstellen oder Behandeln aus technischen Gründen zugesetzt und werden dessen Bestandteil. Rechtlich gleichgestellt mit Zusatzstoffen sind Mineralstoffe und Spurenelemente ohne Kochsalz, Aminosäuren sowie Vitamin A und D.
2.5 Futtermittel
Futtermittel sind Stoffe und Erzeugnisse, die an Tiere verfüttert werden.
2.6 Kosmetische Mittel
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen, die nur oder überwiegend dafür vorgesehen sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aus-sehens oder zur Beeinflussung des Körpergeruchs angewendet zu werden. Kosmetische Mittel sind nicht dazu bestimmt, die Körperformen zu beeinflussen.
2.7 Bedarfsgegenstände
Bedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit Lebens-mitteln in Berührung kommen, Packungen, Behältnisse u. ä., die mit kosmetischen Mitteln in Berührung kommen sollen, Gegenstände, die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen sollen, Gegenstände zur Körperpflege, Spielwaren und Scherzartikel, Gegenstände, die längere Zeit mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, wie Bekleidungsgegens-tände, Bettwäsche, Masken, Perücken, künstliche Wimpern oder Armbänder, Reinigungs- und Pflegemittel für Haushalte sowie für Gläser und Geschirr, Imprägnierungsmittel für den häusli-chen Bedarf sowie Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen.
2.8 Verbindlichkeit der Begriffsdefinitionen
Rechtlich maßgebend sind die Begriffsdefinitionen im VIG, LFGB sowie anderen einschlägigen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften.
3 Umfang der Informationen (zu § 1 Abs. 1 VIG)
3.1 Freier Zugang zu Informationen
Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle vorhandenen Daten, ohne Ansehen ihres Ursprunges, der Verantwortlichkeit für die Datenerhebung sowie der Art des Speicherme-diums. Der freie Zugang zu Daten ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes jeder natürli-chen oder juristischen Person und unabhängig von einem besonderen Interesse oder einer Be-troffenheit zu gewähren. Der in § 1 begründete freie Zugang zu Informationen wird allerdings durch die Ausschluss- und Beschränkungsgründe des § 2 VIG eingeschränkt.
3.2 Verstoß gegen das LFGB
Von einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gem. § 1 Abs. 1 Nr.1 VIG ist immer dann auszugehen, wenn die zuständige Überwachungsbehörde zu der Auffas-sung gelangt ist, dass eine konkrete Normabweichung/-verletzung vorliegt. Der Verstoß muss nicht rechtskräftig und bestandskräf¬tig festgestellt worden sein.
Davon zu unterscheiden ist, wenn lediglich der Verdacht eines Verstoßes vorliegt. Daten von Aufklärungsmaßnahmen oder Erkenntnisse in diesem Zusammenhang unterliegen, solange sich der Verdacht nicht manifestiert hat, nicht § 1 VIG. Sobald der Verstoß durch Aufklärungs-maßnahmen oder Erkenntnisse bestätigt worden ist, fallen alle diese Daten in den Anspruchs-bereich des VIG einschließlich der Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sol¬chen Verstößen getroffen worden sind.
Beispiele:
• Lebensmittel, deren Pestizidbelastung die zulässigen Höchstwerte überschreitet
• Lebensmittel, die irreführend oder täuschend gekennzeichnet sind (z. B. hinsichtlich der Menge oder des Mindesthaltbarkeitsdatums)
• Lebensmittelunternehmen, die gegen einschlägige Hygienevorschriften verstoßen.
3.3 Daten zu den von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren und Risiken
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VIG eröffnet den Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu Informatio-nen, über Gefahren oder Risiken, die von Erzeugnissen ausgehen können. Dies ist Kernbe-standteil eines vorbeugenden Verbraucherschutzes. Über die gem. § 1 Absatz 1 Nr. 2 VIG von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren und Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist die Behörde schon aufgrund des Anwendungsvorrangs von Art. 10 der Verordnung (EG) 178/2002 verpflichtet, von sich aus die Öffentlichkeit zu infor-mieren.
Beispiele:
• Belastung von Lebensmitteln mit gesundheitsgefährdenden Keimen oder Bakterien
• Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung gefährliche Bedarfsgegenstände (z. B. Kin-derspielzeug mit bleihaltiger Farbe)
• Kosmetische Mittel, die gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten.
3.4 Daten zu Erzeugnissen
Als Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 VIG werden alle Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen bezeichnet, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf jeglicher Art von Verpackungen, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss ange-bracht sind und ein Erzeugnis begleiten oder sich auf ein Erzeugnis beziehen.
Von dem Begriff Beschaffenheit werden nicht nur die gegenwärtige Beschaffenheit der Erzeug-nisse, sondern auch Informationen über vergangene und zukünftige Zustände erfasst.
Unter der Herstellung eines Erzeugnisses wird das Gewinnen einschließlich der Ernte landwirt-schaftlicher Produkte sowie das Schlachten oder Erlegen von Tieren verstanden. Außerdem zählt dazu auch jede Einwirkung auf die Substanz eines Erzeugnisses durch Behandeln und Be- oder Verarbeiten mittels menschlicher oder maschineller Tätigkeit. Das Herstellen setzt stets eine stoffliche Veränderung voraus, so dass es sich um das Hervorbringen eines neuen Erzeugnisses aus einem anderen Erzeugnis handelt (z. B. Verarbeitung von Fleisch zu Wurst, Milch zu Butter etc.). Als Behandlung ist das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren und Befördern anzusehen. Zur Behandlung zählen auch alle anderen Tätigkeiten, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen sind.
Beispiele:
• Herkunft des in Berlin verkauften Spargels
• Erteilte Ausnahmegenehmigungen für Lebensmittel, die von den Rechtsvorschriften ab-weichen.
3.5 Daten zu Ausgangsstoffen und Verfahren zu deren Gewinnung
Die beantragte Information kann sich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 VIG nicht nur auf das Erzeugnis als Ganzes beziehen, sondern auch auf die Stoffe und Teile, mit denen das Erzeugnis hergestellt wurde oder auf die bei der Gewinnung dieser Stoffe und der Herstellung dieser Teile ange-wandten Verfahren. Unter Ausgangsstoffe fallen auch Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe, soweit ein unmittelbarer Bezug zu einem Erzeugnis im Sinne von Nr. 2.2 besteht.
Beispiele:
• Verwendung von Stoffen, die nur im Vorproduktionsprozess, aber nicht mehr im End-produkt vorhanden sind
• Herstellungsverfahren von Inhaltsstoffen oder Zusatzstoffen.
3.6 Daten zu Überwachungs- und anderen behördliche Maßnahmen
Unter Überwachungsmaßnah¬men nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 VIG sind nur diejenigen zu verstehen, die über konkrete Maßnahmen und Entscheidungen bei Verstößen hinaus¬gehen, da diese schon von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG erfasst sind. Informationen können auch beantragt werden zu statistischen Angaben zu festgestellten Verstößen oder zur Einhaltung von Merkmalen, die nur für Fachleute erkennbar sind. Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 VIG fallen auch Informationskampagnen oder Maßnahmen zur Förderung von Verbraucherorganisationen.
Beispiele:
• Kontrolltätigkeit der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte)
• Statistiken über festgestellte Verstöße gegen Pestizidhöchstwerte.
Zuständige Stellen (zu § 1 Abs. 2 VIG und § 3 Abs. 1 und 2 VIG)
4.1 Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 VIG
Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 VIG sind
- die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz,
- das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie
- die bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter.
4.2 Informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VIG
Die Anträge zur Informationsgewährung sind nach § 3 Abs. 1 VIG an die zuständigen Stellen zu richten:
• Die Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG Bln) Nr. 16 (2) werden von den Bezirksämtern wahrgenommen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nimmt gemäß Nr. 3 (2) b) ZustKat Ord die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des LFGB wahr. Zu den Ordnungsaufgaben des Landesam-tes für Gesundheit und Soziales gehören nach Nr. 32 (9) ZustKat Ord die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind sowie nach Nr. 32 (13) die Zulassung von Be-trieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht, dem Lebens-mittel- und Futtermittelrecht und den EU-Lebensmittelhygieneverordnungen.
Das Institut für Lebensmittelsicherheit, Arzneimittel und Tierseuchen (ILAT) ist keine informati-onspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. und 2 VIG, da es im Zuständigkeitskatalog Ord-nungsaufgaben nicht aufgeführt wird.
4.3 Eingrenzung der bei den Stellen vorliegenden Informationen
Bei den bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern liegen insbesondere Daten zu Betriebskontrollen, Risikobeurteilung der Betriebe, Lebensmitteluntersuchungen oder Verstö-ßen gegen das LFGB vor. Zu Verstößen kann aufgrund von § 2 Nr. 1 b) VIG nur Auskunft erteilt werden, wenn sich verwaltungsrechtlich der Verdacht eines Verstoßes bestätigt hat (siehe 4.2).
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ist Ansprechpartner ins-besondere bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 VIG. Beim LAGeSo können Anträge zu Informa-tionen zur Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und europaweit auf den Markt bringen wollen, gestellt werden.
4.4 Adressen der zuständigen Stellen
Die Anträge nach VIG sind an die im Anhang genannten Berliner Behörden zu richten. Der An-hang wird regelmäßig von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucher-schutz aktualisiert, wenn dies aufgrund von Adressen- oder Organisationsänderungen notwen-dig ist.
5 Ausschluss- und Beschränkungsgründe aufgrund öffentlicher und privater Belange (zu § 2 Nr. 1 und 2 VIG)
5.1 Vertraulichkeit der Beratung (zu § 2 Nr. 1 a bb VIG)
Schutzziel ist die Unbefangenheit und Unabhängigkeit des Entscheidungs¬findungsprozesses. Vertraulichkeit bedeutet, dass die Teilnehmer der Bera¬tungen über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren haben (Beratungs¬geheimnis).
5.2 Während der Dauer eines Verfahrens (zu § 2 Nr. 1 b VIG)
Der Bereich des Verwaltungsverfahrens sowie der des Justiz-, Straf-, Disziplinar- Gnaden- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens werden vom Informationsanspruch durch § 2 Nr. 1 b VIG ausgenommen. Für Verwaltungsverfahren gilt dies allerdings nur, soweit nicht Informatio-nen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG betroffen sind. Bei Daten zu Rechtsverstößen so-wie Gefahren und Risiken soll die informationspflichtige Stelle also nicht verpflichtet werden, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
Der Informationsanspruch besteht auch nicht während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, wenn lediglich der Verdacht eines Verstoßes vorliegt. Erst bei verwaltungsrechtlich anerkannten Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gilt der Informationsanspruch (siehe Nr. 3.2).
Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Ordnungswidrigkeits- sowie die anderen genann-ten Verfahren sind ausdrücklich nur während ihrer Dauer geschützt. Ein Antrag kann also nicht abgelehnt werden, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und sobald es beendet ist.
5.3 Fiskalische Interessen (zu § 2 Nr. 1 c VIG)
§ 2 Nr. 1 c VIG nimmt fiskalische Interessen der informationspflichtigen Stelle sowie Dienstge-heimnisse in die Aufzählung der schützenswerten Belange auf. Es gibt der Geheimhaltung be-dürftige dienstliche Belange, die nicht von Buchstabe a erfasst werden und dennoch bislang – auch ohne spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften – vom Amtsgeheimnis geschützt werden. Der Schutz der fiskalischen Interessen der um Auskunft ersuchten öffentlichen Stelle ist erforderlich, da nicht nur betriebliche oder geschäftliche Geheimnisse Privater, sondern auch andere nicht zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gehörende wirtschaftliche Belange vor Ausforschung zu schützen sind.
5.4 Informationen im Zusammenhang mit einer Dienstleistung (zu § 2 Nr. 1 d VIG)
Mit § 2 Nr. 1 d VIG wird der Zugang zu solchen Informationen ausgeschlossen, die im Zusam-menhang mit einer Dienstleistung, der eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, ent-standen sind.
5.5 Informationen, die älter als fünf Jahre sind (zu § 2 Nr. 1 e VIG)
§ 2 Nr. 1 e VIG sieht eine zeitliche Begrenzung des Informationszugangs in Anlehnung an Lö-schungsfristen in anderen Rechtsbereichen vor. Die Formulierung, „in der Regel“ wurde einge-fügt, um in Ausnahmefällen auch eine Information zugänglich machen zu können, die vor mehr als fünf Jahren entstanden ist. Dies soll zum Beispiel möglich sein für Auskunftsbegehren im Rahmen von Zeitreihenanalysen oder damit ein während eines laufenden Gerichtsverfahrens gestellter Antrag auf Akteneinsicht nach Beendigung eines überlangen Verfahrens nicht auf-grund einer hier normierten starren Frist abgelehnt werden muss.
5.6 Personenbezogene Daten (zu § 2 Nr. 2 a VIG)
Die Regelung in § 2 Nr. 2 a VIG dient dem Schutz des grundgesetzlich garantierten Rechts auf informelle Selbstbestimmung. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem konkreten Informationsbedürfnis des Antragstellers einerseits und den Rechten des Betroffenen anderer-seits vorzunehmen. Einzelfallbezogene Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person werden vom Informationsanspruch grundsätzlich nicht gedeckt. Überwiegt jedoch das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers gegenüber den schutzwürdigen Interessen der oder des Dritten an ihren oder seinen persönlichen oder sachlichen Verhältnissen, so kann nach Abwägung im Einzelfall die Auskunft erteilt werden. Bei Daten im Sinne des § 3 Abs 9 Bundesdatenschutzgesetzes (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder phi-losophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) ü-berwiegt das Interesse der Verbraucherin oder des Verbrauchers nicht.
5.7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (zu § 2 Nr. 2 c VIG)
Betriebsgeheimnisse können technisches Wissen im weitesten Sinne umfassen. Geschäftsge-heimnisse können vornehmlich kaufmännisches Wissen betreffen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbü¬cher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditio-nen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmel-dungen und sons¬tige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirt¬schaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden kön¬nen.
Unter den grundgesetzlich garantierten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die im Zusammenhang mit dem Be¬trieb eines Unternehmens stehenden Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Perso-nenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außen-stehende dem Ge¬heimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann.
Tatsachen sind nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, wenn sie veröffentlicht wurden und wenn sie unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Op-fer beschafft werden können. Der Geheimnisträger muss den Kreis der Mitwisser unter Kontrol-le halten, indem er sämtliche Mitwisser zu Vertraulichkeit verpflichtet hat oder auf gesetzliche Regelungen zur Verschwiegenheit verweisen kann.
5.8 Meldepflicht (zu § 2 Nr. 2 d VIG)
Durch § 2 Nr. 2 d VIG sollen solche Informationen geheim gehalten werden, die der auskunfts-pflichtigen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht zu einem vorschriftswidrigen Er-zeugnis bekannt geworden sind. Die durch die Meldepflichten beabsichtigte Mitwirkung der Un-ternehmen bei der Aufklärung eines Gefahrensachverhalts soll nicht dadurch gefährdet werden, dass Unternehmen als Folge ihrer Mitwirkung unmittelbare Nachteile befürchten müssen. Unter diese Regelung fallen allerdings nicht die Daten, die eine Behörde eigenständig erhoben hat, nachdem aufgrund einer Meldung eine Kontrolle durchgeführt wurde.
6 Antragstellung (zu § 3 VIG)
6.1 Die Informationspflicht des VIG bezieht sich nur auf schriftliche Anträge. Unter schriftliche Anträge fallen auch diejenigen, die in elektronischer Form oder per Email gestellt werden. Mündlichen Anfragen können von den Behörden beantwortet werden.
6.2 Vorhandene Informationen
Gemäß § 3 Abs 2 VIG besteht für die zuständigen Behörden als informationspflichtige Stellen keine Beschaffungspflicht von Informationen, d.h. es müssen nur vorhandene Informationen herausgegeben werden. „Vorhanden“ ist eine Information dann, wenn sie der informationspflich-tigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag. Unter vorhandenen Daten sind nicht nur die aufgrund rechtlich zugewiesener Zuständigkeiten gesammelten Daten zu verstehen, son-dern alle Daten, die - wie auch immer, aber in geordneten Wegen - bei der Behörde vorliegen. Es ist auf die Verständlichkeit der Informationen (siehe 8.1) zu achten.
6.3 Ablehnung von Anträgen
Die Regelungen in § 3 Absatz 3 dienen dem Schutz von Verwaltungsabläufen. Da die Behörden in hohem Maße auf die Kooperation mit Bürgern angewiesen sind, sollen nach Nr. 2 vertraulich übermittelte Informationen grundsätzlich geschützt werden. Durch die Bestimmung in Absatz 3 Nr. 3 kann z. B. die Einsicht in Probenahmepläne verhindert werden, wenn dadurch der Erfolg, das Ziel der Kontrolle – also beispielsweise die Aufdeckung von Missständen – gefährdet wür-de.
6.4 Rechtsmissbräuchliche Anträge
§ 3 Absatz 4 VIG ermöglicht der informationspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren. Diese dürfen abgelehnt werden. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass Antragsteller über die begehrte Information bereits verfü-gen, was den Antrag rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
7 Antragsverfahren (zu § 4 VIG)
7.1 Anhörung von Dritten
Gemäß § 4 Abs. 1 VIG ist betroffenen Dritten vor der Entscheidung der Behörde schriftlich Ge-legenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Da erst im Ergebnis einer Anhö-rung abgewogen werden kann, ob die Belange der Dritten tatsächlich betroffen sind, sollen die betroffenen Dritten immer dann angehört werden, wenn deren Belange betroffen sein können. Der Begriff Belang ist auch im Sinne einer wirtschaftlichen Betroffenheit auszulegen. Von einer Betroffenheit einer oder eines Dritten ist regelmäßig auszugehen, wenn die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VIG genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-nisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Es muss aber ein kon¬kreter Individualbezug gegeben sein. Allgemeine Brancheninteressen reichen nicht aus.
Da für die Betroffenen vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht unbedingt ein Anlass bestand, die Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 VIG zu kennzeichnen, wird dem Unternehmer ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nachträglich als solche zu kennzeichnen.
Obwohl § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG nicht zwingend eine schriftliche Stellungnahme des Dritten vor-aussetzt, ist für die Abwägung der widerstreitenden Belange u. a. im Interesse einer etwaigen Beweisführung durch die zuständige Behörde darauf hinzuwirken.
7.2 Entscheidung über einen Antrag
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Aktenlage ohne Anhörung i.d.R. innerhalb eines Monats (§ 4 Abs. 2 S. 1 VIG); oder bei Berücksichtigung von Belangen Dritter nach Anhörung innerhalb von 2 Monaten (§ 4 Abs. 3 VIG) unter Abwägung der In¬teressen.
§ 4 Abs. 2 und 3 VIG verpflichten dazu, die Anträge innerhalb der genannten Fristen von einem und zwei Monaten zu bescheiden, im Unterschied zum UIG nicht aber dazu, innerhalb dieser Fristen bereits den Informationszugang selbst zu gewähren. Die Fristbemessung dient einer zügigen Informationsgewährung bzw. deren Ablehnung.
Durch Abs. 2 Satz 3 wird die Behörde verpflichtet, die Dauerhaftigkeit der Ausschluss- oder Beschränkungsgründe zu überprüfen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller entspre-chend mitzuteilen.
Abs. 3 Satz 2 und 3 bestimmt, dass die Entscheidung der Behörde auch der oder dem Dritten gegenüber bekannt zu geben ist und der Informationszugang erst gewährt werden darf, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig geworden ist oder zwei Wochen nach der ihm ebenfalls bekannt zu gebenden Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags ist zu begründen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG). Die Begründung dient u. a. der Selbstkontrolle der Behörde.
8 Informationsgewährung (zu § 5 VIG)
8.1 Verständlichkeit der Informationen
Die informationspflichtige Behörde ist dazu angehalten, die inhaltliche Verständlichkeit der In-formationen auch für die Antragstellerinnen und Antragsteller sicher¬zustellen, die in der Materie nicht bewandert sind. Insofern ist bei fachlichen Unsicherheiten auch der zur Beurteilung not-wendige Kontext darzustellen. Die Breite der Erläuterung der Informationen liegt jedoch im Er-messen der informationspflichtigen Behörde und ist im Einzelfall zu entscheiden.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei bestehen¬den Zweifeln, auch diese dem Antragstel-ler mitzuteilen.
9 Gebühren und Auslagen (zu § 6 VIG)
Für die Amtshandlungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben, sofern die begehrten In-formationen sich nicht auf Rechtsverstöße und damit zusammenhängende Maßnahmen bezie-hen. Die Gebühren liegen nach dem in der Verwaltungsgebührenordnung Berlin Tarifstelle 1004 festgelegten Rahmen von 5 bis 500 Euro und werden bei einer Antragstellung in der Regel auf der Basis des erforderlichen Zeitaufwandes berechnet. Da der Aufwand, der für die Beantwor-tung einer Anfrage erforderlich ist, nicht vorhergesagt werden kann, wird Antragstellern empfoh-len, vor einer Antragstellung die dafür zu erwartenden Gebühren bei der zuständigen Behörde zu erfragen. Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie eine mündli-che Information ist gebührenfrei. Gemäß Anmerkung zur Tarifstelle 1004 Verwaltungsgebüh-renordnung wird für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft keine Gebühr erho-ben.
III. Erläuterungen zur Änderung des § 40 LFGB
10 Umfang der Information durch die Behörde
10.1 Information der Öffentlichkeit durch die Behörde
Die Information der Öffentlichkeit gem. § 40 LFGB ist im Grundsatz eine polizeirechtliche Maß-nahme der Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Gefahrenabwehr. Die Regelung richtet sich ausschließlich an Behörden als Regelungsadressaten und ist rechtssystematisch getrennt vom Informationszugangsrecht der Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem VIG zu be-trachten. Im VIG enthaltene Ausschluss- und Beschränkungsgründe finden daher keine An-wendung auf die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB.
10.2 Erzeugnisse, zu denen informiert wird
§ 40 LFGB gilt für Erzeugnisse gem. LFGB sowie des Weingesetzes und damit insbesondere auch für teilweise gegorenen Traubenmost, Wein, Schaumwein, Perlwein und Likörwein. Eine Information der Öffentlichkeit über Bedarfsgegenstände kann nur in Bezug auf ihre stoffliche Zusammensetzung auf § 40 LFGB gestützt werden. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über Bedarfsgegenstände, die aus physikalischen Gründen (elektrisch oder mechanisch) die Ge-sundheit gefährden, richtet sich nach § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
10.3 Änderung des § 40 LFGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucher-information
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation wurde die bisherige Regelung von § 40 LFGB, nach der die Behörde die Öffentlichkeit informieren konnte, durch eine Soll-Regelung ersetzt. Dies bedeutet, dass die Behörden bei Vorliegen der sonstigen Vor-aussetzungen des § 40 LFGB in der Regel verpflichtet sind, die Öffentlichkeit zu informieren. Nur in nachvollziehbar dargelegten atypischen Fällen kann die Behörde im Rahmen der Ermes-sensausübung aus besonderen Gründen ausnahmsweise von einer Information der Öffentlich-keit absehen.
Im Rahmen der Abwägung sind auch die Rechtsgüter Dritter, insbesondere von Mitbewerbern des betroffenen Unternehmens, einzubeziehen. Diese können nachteilig betroffen werden, wenn die Behörde zu allgemein informiert. Insofern kann eine Information unter Nennung des Herstellers oder Vertreibers das mildere Mittel sein.
Berlin, den 11.9.2008
Anhang: Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ämter im Land Berlin (Stand Juni 2008)
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
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Tel. 9028-1322, Telefax: 9028-2060 Landesamt für Gesundheit und Soziales
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Abt. Wirtschaft, Ordnungsangelegenheiten und Weiterbildung
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