07.03.2008
Fährt die Jugend in Berlin auf die Modedroge Tilidin ab?
Antwort des Senats von Berlin auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Björn Jotzo (FDP)
1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Modedroge Tilidin, und seit wann ist diese dem Senat bekannt?
Zu 1.: Tilidin ist ein verschreibungspflichtiges hochwirksames Schmerzmittel (Tropfen). Es untersteht prinzipiell als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel dem Betäubungsmittelgesetz (Anlage III zu §1 Abs.1 BtmG). Niedrigdosierte Tilidin-Zubereitungen in Kombination mit einem weiteren Wirkstoff sind jedoch wieder von der Anwendbarkeit des BtmG ausgenommen. Tilidin wird von einer bestimmten Gruppe junger Menschen, vorwiegend mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund missbraucht. Dieser Tatbestand ist seit Jahren bekannt. Es handelt sich nicht um eine „Modedroge“.
2. Bei wie vielen Straftaten in Berlin wurden seit dem Jahre 2000 die vorherige Einnahme von Tilidin festgestellt, und bei wie vielen gab es zumindest einen Verdacht? Es wird um Unterteilung nach Jahren gebeten.
Zu 2.: Eine gesonderte statistische Erfassung von Straftaten, begangen unter dem Einfluss von Tilidin, erfolgt weder von Seiten der Polizei noch von Seiten der Staatsanwaltschaft Berlin. Insoweit können hierzu keine Zahlen angegeben werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Bearbeitungszuständigkeit für die „Ursprungsdelikte“, wie z.B. Körperverletzungen, Einbrüche etc., die sich ggf. unter dem Einfluss von Tilidin ereignet haben, innerhalb der Polizeibehörde breit gefächert ist.
Auch beim Landeskriminalamt, Kompetenzzentrum Kriminaltechnik, wo entsprechende Untersuchungen von Blutproben durchgeführt werden, gibt es keine spezielle Erhebung, wie viele der in Auftrag gegebenen Proben einen positiven Befund auf Tilidin erbrachten.
Eine bis in das Jahr 2000 zurückreichende nachträgliche Recherche wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Personalaufwand möglich. Das Register AstA (Automation der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft) unterscheidet nicht nach Tatmodalitäten. Die Statistik, die lediglich Daten erhebt, die für die Strafverfolgung von Interesse sind, kann daher ebenfalls nicht feststellen, in wie vielen Fällen Straftaten unter dem Einfluss von Medikamenten – hier insbesondere Tilidin – begangen werden.
3. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Einnahme von Tilidin, der Deliktsart und deren Intensität herstellen?
Zu 3.: Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. Generell kann jedoch aufgrund der Wirkung tilidinhaltiger Arzneimittel gesagt werden, dass es das Schmerzempfinden unterdrückt und die Aggressivität steigert, so dass vor allem Gewaltstraftaten begünstigt werden können.
4. Hat der Senat Kenntnis, wie sich die Häufigkeit der Verschreibung von Tilidin seit dem Jahr 2000 entwickelt hat, und wenn ja, wie sieht diese Entwicklung aus? Es wird um Unterteilung nach Jahren gebeten.
5. Wie hoch sind die Mehrkosten für die Krankenkassen durch die häufigere Ausgabe von Tilidin seit dem Jahre 2000? Es wird um Unterteilung nach Jahren gebeten.
Zu 4. und 5.: Der Senat hat keine eigenen Erkenntnisse über die Anzahl der ärztlichen Verschreibungen von Tilidin. Ihm sind daher weder Aussagen über die Entwicklung der Häufigkeit der Verschreibungen seit 2000, noch über die den Krankenkassen dadurch entstandenen Mehrkosten möglich. Eine Abfrage bei den Krankenkassen war in der Kürze der Zeit nicht möglich und wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Personalaufwand zu realisieren.
6. Wie viele Anzeigen wurden bei der Polizei und Staatsanwaltschaft seit dem Jahre 2000 wegen des Verdachtes auf gefälschte Rezepte für Tilidin gestellt? Es wird um Unterteilung nach Jahren gebeten.
Zu 6.: Für den Zeitraum vom Jahr 2000 bis 2004 liegen bei der Polizei keine gesonderten statistischen Erfassungen zum Deliktsfeld der „Rezeptfälschungen“ vor. Für das Jahr 2005 ergab eine Auswertung von Rezeptfälschungsdelikten eine Gesamtzahl von ca. 2060 Ermittlungsverfahren und für das Jahr 2006 eine Gesamtzahl von ca. 2000 Ermittlungsverfahren. Für das Jahr 2007 wurde eine Gesamtzahl von ca. 2480 Ermittlungsverfahren erhoben. Rund 95% aller Rezeptfälschungen bezogen sich auf tilidinhaltige Arzneimittel.
Die gemeinsame Zentralkartei der Berliner Strafverfolgungsbehörden enthält lediglich Angaben zu den verletzten Strafvorschriften, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind, nicht aber zu den Einzelheiten des Tatvorwurfs. Nur in seltenen Ausnahmefällen können aufgrund von Eintragungen in der Zentralkartei Rückschlüsse auf die Tathandlung gezogen werden. Dies ist bei Verfahren wegen Rezeptfälschungen im Zusammenhang mit Tilidin nicht der Fall. Die in Deutschland auf Rezept erhältlichen tilidinhaltigen Arzneimittel, fallen aufgrund ihrer Wirkstoff-konzentration und der Beimengung von 7,5% Naloxonhydrochlorid nicht unter das Betäubungsmittelgesetz.
Das Sichverschaffen eines verschreibungspflichtigen Medikaments stellt auch keine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz dar. Ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Rezeptfälschung zur Erlangung von Tilidin, wird daher nur das Delikt der Urkundenfälschung ( § 267 des Strafgesetzbuches) in die Zentralkartei eingetragen.
Diese Eintragung gestattet aber keine Rückschlüsse auf die Art und den Inhalt der gefälschten Urkunde. Es sind daher von Seiten der Staatsanwaltschaft Berlin keine Angaben zu der Anzahl der Strafanzeigen möglich.
7. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um den Missbrauch von Tilidin einzuschränken?
Zu 7.: Sowohl die zuständigen Stellen bei der Polizei als auch der Justiz sind bezüglich der Delikte im Zusammenhang mit dem Medikament Tilidin hoch sensibilisiert. Darüber hinaus versucht der Senat durch Information und Aufklärung über die Risiken dieser Substanz bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch zu informieren.
Die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin hat dazu ein Informationsblatt erarbeitet, das bei Bedarf verteilt wird.
Darüber hinaus hat sich die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle – gewandt und gebeten, den Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel mit der Frage der Streichung der Ausnahmen für Tilidin-Zubereitungen im BtmG zu befassen. Dies würde die vollständige Unterstellung des Wirkstoffes unter das BtmG und damit besonders gesicherte Vertriebswege und Verschreibungsmodalitäten bewirken. Eine Streichung wurde nicht befürwortet, jedoch soll das Monitoring zu Tilidin/Naloxon modifiziert werden. Davon unabhängig hat das BfArM die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) gebeten, die Apotheker auf die Missbrauchsproblematik hinzuweisen und sie zu bitten auf Rezeptfälschungen zu achten. Den Apotheken in Berlin ist die Problematik durch wiederholte Warnungen der Apothekerkammer und des Apotheker Verbandes bekannt. Sie sind bei Vorlage entsprechender Verschreibungen besonders aufmerksam.