28.08.2006
Offenlegung der Managergehälter in Sachsen
Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS
Die Linksfraktion.PDS im sächsischen Landtag hat den Entwurf eines "Gesetzes über die Öffentlichkeit dre Beteiligungen des Freistaates Sachsen und der Vergütungen ihrer Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane" vorgelegt.
A. Zielstellung/Regelungsbedarf
Seit dem 3. August 2005 gilt die Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vergütungen von Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen, Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Einrichtungen von börsennotierten Unternehmen. Ziel dieser bundesgesetzlichen Regelung ist es, die Beurteilung der Angemessenheit derartiger Vergütungen in Anbetracht der jeweiligen Aufgaben der Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte sowie der Lage der jeweiligen Unternehmen zu erleichtern. Zugleich soll damit die Information der Anleger insbesondere auch zu deren Schutz verbessert werden.
Ebenso wie die Anleger börsennotierter Unternehmen haben auch die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie hoch die Vergütungen der Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Geschäftsführungen von privatrechtlichen Gesellschaften sind, die dem Freistaat Sachsen in Gänze gehören oder an denen er beteiligt ist.
Damit besteht nach Auffassung der Entwurfsverfasserin auch für Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, ein besonderes öffentliches Kontroll-, Regelungs- und Informationsbedürfnis hinsichtlich der den Mitgliedern der jeweiligen Geschäftsführungs- und Kontrollorganen von diesen Unternehmen gewährten Vergütungen, Bezüge und anderweitigen vermögensrechtlichen Vorteile (Vorschüsse und Kredite).
Mit der Verpflichtung der Veröffentlichung dieser Vergütungen in den Jahresabschlüssen und im Beteiligungsbericht des Freistaates Sachsen wird die Transparenz über die Verwendung von öffentlichen Haushaltsmitteln und damit Steuergeldern – verbessert und damit nicht zuletzt die Akzeptanz öffentlicher Unternehmen oder Beteiligung gestärkt.
B. Wesentlicher Inhalt
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Freistaat Sachsen verpflichtet, künftig sicherzustellen, dass die für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, des Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sowie im Sächsischen Beteiligungsbericht individualisiert ausgewiesen werden.
Erstmals wird in der Haushaltsordnung die gesetzliche Grundlage für einen jeweils zum Jahresende zu erstattenden und zu veröffentlichenden Sächsischen Beteiligungsbericht geschaffen. Damit wird zum einen die erforderliche Rechtgrundlage und gebotene Rechtsklarheit für die bisher bereits praktizierte Berichterstattung der Staatsregierung in Gestalt der von Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Beteiligungsberichte geschaffen. Zum anderen wird der Inhalt der Berichterstattungen an die für die Gemeinden geltenden Berichtsstandards angepasst und um die Offenlegung der individualisierten Vergütungen der Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen erweitert.