Benjamin Hoff
09.06.2006

Kommentar zum Papier von Klaus Lederer: „Privatisierung der Berliner Sparkasse?

von Sahra Wagenknecht (MdEP)

In seinem Papier „Privatisierung der Berliner Sparkasse“ beschäftigt sich Klaus Lederer mit der Politik des Berliner Senats im Hinblick auf das anstehende Bieterverfahren für die Berliner Bankgesellschaft und die damit zusammenhängende Gefahr einer Privatisierung der Berliner Sparkasse. Da in diesem Zusammenhang der Vorwurf erhoben wird, ich hätte fälschlicherweise behauptet, die Linkspartei habe mit der Zustimmung zum Sparkassengesetz
2005 die Voraussetzungen für die „Privatisierung der Sparkasse“ in Berlin geschaffen, möchte ich zu einigen der Thesen von Klaus Stellung beziehen. Es würde mich freuen, wenn es gelänge, anhand dieses konkreten Beispiels eine sachliche Diskussion über Ursachen und Folgen von Privatisierungen zu führen und mögliche Handlungsalternativen zu erarbeiten.

Sachzwang Privatisierung?

Müssen kommunale Vertreterinnen und Vertreter den „Trend in Richtung … Beteiligung privater Institutionen und Unternehmen“ als „Realität kommunaler Wirtschaftstätigkeit und Aufgabenerfüllung“ akzeptieren? Dies suggeriert Klaus, wenn er schreibt, dass die Linke sich den „daraus folgenden Schwierigkeiten und Problemen kommunalen Handelns stellen“ müsse.

Wäre es nicht besser, die Linke würde die fatalen Folgen, die entsprechende Privatisierungsprojekte gerade in Berlin mit sich brachten, öffentlich thematisieren und über die Mobilisierung sozialer Bewegungen den nötigen Druck erzeugen, um vergangene Fehlentscheidungen korrigieren und eine andere Politik verfolgen zu können? Die Voraussetzungen dafür sind insofern gar nicht schlecht, als sich am Beispiel der Berliner Bankgesellschaft oder der Berliner Wasserbetriebe sehr gut zeigen lässt, dass (Teil)privatisierungen und andere „Formen der Verbindung öffentlicher Aufgabenerfüllung mit privaten Strategien und Interessen“ keine Vorteile gebracht, sondern eine Ausplünderung der BürgerInnen und der öffentlichen Haushalte zugunsten privater Investoren weiter erleichtert haben.

Ist die Rechtsform egal?

Klaus Lederer kritisiert „Bekenntnisse für vermeintlich bessere Rechtsformen“ und vertritt die These, dass die konkrete Eigentums- und Rechtsform bei der „Durchsetzung von praktischen Lösungen der Aufgabenerfüllung, die den Bedürfnissen der Bevölkerung, der demokratischen und transparenten öffentlichen Steuerung“ gerecht werden, keine Rolle spielt.

Dem würde ich entschieden widersprechen. Auch wenn öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen nicht automatisch den Geboten demokratischer und transparenter Steuerung genügen und eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen gewährleisten, so ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform dennoch eine Voraussetzung, um die Ausrichtung eines Unternehmens am Gemeininteresse überhaupt durchsetzen zu können.

Schließlich ist die private Rechtsform für Unternehmen bestimmt, die nicht dem Gemeininteresse, sondern durch Erzielung von Gewinn dem Eigeninteresse dienen. Entsprechend werden sich private Unternehmen jedem Versuch widersetzen, eine am Gemeinwohl orientierte Geschäftspolitik zu betreiben, die ihre Gewinne schmälert. Auch die Möglichkeiten der demokratischen und transparenten Steuerung werden mit einer Privatisierung (bzw. der Übernahme einer privatwirtschaftlichen Rechtsform) automatisch eingeschränkt. So müssen private Unternehmen in erster Linie ihren Aktionären gegenüber Rechenschaft ablegen – nicht aber den BürgerInnen und KonsumentInnen, die auf die angebotenen Güter und Dienstleistungen angewiesen sind. Hinzu kommt, dass auf normalen Märkten Wettbewerb herrscht, so daß innerbetriebliche Vorgänge einer strengen Schweigepflicht unterliegen. Selbst teilprivatisierte Betriebe wie die Berliner Wasserbetriebe sind nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtshofs nicht dazu verpflichtet, ihre Preiskalkulation offenzulegen, da dies das Unternehmen – welches in Berlin über ein Monopol verfügt - auf dem Brandenburgischen Markt in der Konkurrenz benachteiligen könnte. Von transparenter öffentlicher Steuerung kann da wohl keine Rede sein.

Zur Interpretation des Kreditwesengesetzes

Wie Klaus Lederer festhält, sind die Sparkassen laut § 40 KWG als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Gemeinwohl orientiert und dem lokalen Wirkungskreis verpflichtet (Regionalprinzip). Dagegen bestünde überhaupt keine Einigkeit bezüglich der „Frage, ob dies auch zwingend einen ausschließlich öffentlichen „Eigentümer“ voraussetzt und ob die Gewinne grundsätzlich gemeinwohlbezogen einzusetzen sind.“

Meines Wissens besteht von der deutschen Regierung über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband bis zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaFin) Einigkeit dahingehend, dass nur öffentlich-rechtliche Institute, die ihre Gewinne gemeinnützig verwenden oder thesaurieren, auch das Recht haben sollten, den Namen „Sparkasse“ zu tragen. Alles andere wäre eine Täuschung der Verbraucher, wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband mit Blick auf Berlin feststellt.

Nun wird die Auslegung des Kreditwesengesetzes, nach dem sich nur öffentlich-rechtliche Institute Sparkasse nennen dürfen, die ihre Gewinne gemeinnützig verwenden, vom Berliner Finanzsenator Sarrazin im Einklang mit der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, die seit Jahren eine Vorreiterrolle bei der Privatisierung von Landesbanken und Sparkassen zu spielen beabsichtigt, angezweifelt. Dabei verweist man auf die Tatsache, dass die Berliner Sparkasse schon seit Gründung der Bankgesellschaft ihre Gewinne an die Bankgesellschaft ausgeschüttet hat. „Würde Paragraf 40 KWG tatsächlich eine gemeinnützige Verwendung von Überschüssen voraussetzen und zugleich jegliche Ausschüttungen an private Träger ausschließen, so hätte die BaFin seit Schaffung des Konzerns Bankgesellschaft rechtswidrig gehandelt und müsste sich fragen lassen, warum sie seit zehn Jahren nicht gegen die Verwendung der Bezeichnung ,Berliner Sparkasse’ eingeschritten ist“, so Finanzsenator Sarrazin in einem Schreiben an die BaFin. Natürlich wäre es besser gewesen, die BaFin wäre früher eingeschritten und hätte schon eine dubiose Konstruktion wie die der Bankgesellschaft Berlin AG, bei der – wie bei den Berliner Wasserbetrieben – eine Anstalt öffentlichen Rechts unter die Führung einer privatrechtlichen Holding mit privater Beteiligung gestellt worden ist, verhindert. Doch sollte man fordern, diesen Rechtsbruch nachträglich zu legitimieren?

Dass sich Teile des Berliner Senats eine Argumentation zu Eigen machen, nach der auch private Banken unter bestimmten Bedingungen das Recht haben sollten, den Namen Sparkasse zu tragen, ist ein Skandal: Hier wird auf unverantwortliche Weise den privaten Banken in die Hände gespielt, die auf die eine oder andere Weise den § 40 KWG „knacken“ wollen. Sollte es ihnen nicht gelingen, die entsprechenden Paragraphen im Kreditwesengesetz zu streichen - und die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie dazu nicht bereit ist - so wären sie auf eine derartige Neuinterpretation des Kreditwesengesetzes angewiesen. Ein entsprechender Präzedenzfall in Berlin käme ihnen da sehr gelegen. Und dieser Präzedenzfall lässt sich auch nicht einfach wegdefinieren wie Lederer es versucht, der der Linken vorwirft, einen „Modelfall Berlin“ herbeizureden. Wie verschiedene Artikel aus der Finanzpresse beweisen, bedarf es dazu der Linken keineswegs, da die Verallgemeinerbarkeit dessen, was in Berlin passiert, offensichtlich ist.

Die Berliner Lösung – eine Mogelpackung

Es stimmt, dass der Berliner Senat sich durch die Entscheidung, der angeschlagenen Bankgesellschaft Berlin AG umfassende Restrukturierungsbeihilfen zu gewähren, in eine schwierige Lage manövriert hat, da die EU nun im Gegenzug die diskriminierungsfreie Veräußerung der Anteile des Landes Berlins an der Bankgesellschaft Berlin AG fordert.
Sieht man einmal von der Frage ab, ob eine kontrollierte Entflechtung und Insolvenz der Bankgesellschaft nicht besser gewesen wäre als die vom rot-roten Senat beschlossene ‚Risikoabschirmung’, so stellt sich die nächste Frage, ob der Berliner Senat tatsächlich daran interessiert sein muss, dass auch Private Träger einer Sparkasse sein können. Das Gegenteil scheint mir richtig zu sein: Indem man versucht, den Verkauf einer Sparkasse an private Banken zu ermöglichen, riskiert man, dass (nicht nur) Berlin ohne ein gemeinwohlpflichtiges Bankinstitut dasteht. Denn zu glauben, dass sich eine private Bank freiwillig den „besonderen gemeinwohlorientierten, sparkassentypischen Pflichten“ unterwirft, die Gewinnerzielung nicht als Hauptzweck verfolgt und sich von einem Berliner Senator vorschreiben lässt, an welche Stiftungen sie Überschüsse ausschüttet oder wie sie ihre Kontokonditionen oder Tarifverträge gestaltet, ist doch recht naiv. Insofern hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband recht, wenn er die vom Berliner Senat propagierte „Lösung“ als Mogelpackung ablehnt.

Zur Kritik am Berliner Sparkassengesetz

Wie Klaus beschreibt, handelt es sich bei dem vom rot-roten Senat verabschiedeten Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpK –) um einen „Versuch, den Spagat zwischen Privatisierungsauflage und Erhaltung der Sparkassenmarke mit den öffentlich-rechtlichen Pflichten hinzubekommen.“

Das Gesetz sieht vor, dass die Berliner Sparkasse in eine teilrechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigenes Vermögen, eigene Organstruktur und Banklizenz umgewandelt wird, die ihre Gewinne an eine AG abführt, die mit der Trägerschaft an der Sparkasse beliehen wird. Der Clou besteht also darin, dass die Sparkasse ein öffentlich-rechtliches Institut bleibt - allerdings unter dem Dach einer AG, die von privaten Investoren gekauft werden kann.
Diese komplizierte und juristisch umstrittene Konstruktion erinnert fatal an frühere Modelle der „Privatisierung unter Wahrung der öffentlich-rechtlichen Rechtsform,“ die bei der Gründung der Bankgesellschaft AG im Jahr 1994 sowie der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Jahr 1999 ausgetestet wurden – mit katastrophalen Folgen für die Berliner Bevölkerung. Die Ähnlichkeit hat einen Grund: Sowohl das juristisch umstrittene Teilprivatisierungsgesetz als auch das ebenso umstrittene Berliner Sparkassengesetz wurde von der Kanzlei Freshfields, Bruckhaus, Deringer erarbeitet – laut Report Mainz am 20. März eine „der besten Adressen für milliardenschwere Wirtschaftsdeals“, die „mit dem Bundesverband deutscher Banken und vielen Großbanken über Berateraufträge eng verbunden“ ist. Dieselbe Kanzlei übernahm auch die Aufgabe, den Berliner Abgeordneten in Anhörungen das Sparkassengesetz zu erklären.

Spätestens an dieser Stelle darf doch die Frage erlaubt sein, warum sich ein rot-roter Senat auf die Expertise von Wirtschaftskanzleien verlässt, die mit der Privatisierung von öffentlichem Eigentum ihr Geld verdienen? Warum hat man diese Mittel nicht anderen Juristen (z.B. aus den Gewerkschaften oder gewerkschaftsnahen Stiftungen) gegeben mit dem Auftrag, juristische Wege ausfindig zu machen, wie in Berlin eine voll funktionsfähige und dem Gemeinwohl verpflichtete Sparkasse gerettet bzw. etabliert werden kann?

Gab und gibt es Alternativen?

Damit sind wir bei der Frage nach Alternativen zur Politik des Berliner Senats. Hat Klaus Lederer recht, wenn er uns keine andere Wahl lässt als die zwischen einer „sparkassenfreie Zone“ einerseits und einer de facto Privatisierung unter Wahrung der öffentlich-rechtlichen Fassade, wie sie der Berliner Senat anstrebt?

Wie Klaus selbst andeutet, ist über die Frage der Sparkassenprivatisierung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission ein heftiger Streit entbrannt: Während die EU-Kommission auf Erfüllung der Auflagen, d.h. diskriminierungsfreien Verkauf der Anteile des Landes Berlin an der Bankgesellschaft Berlin AG beharrt, kann die Bundesregierung darauf verweisen, dass ein Verkauf der Berliner Sparkasse an eine private Bank nicht mit dem deutschen Kreditwesengesetz in Einklang zu bringen ist. Die Situation ist also unklar – und es stellt sich die Frage, warum der Berliner Senat davor zurückscheut, das Mittel der Sparkassen-Selbst- bzw. -Neugründung als politisches Druckmittel einzusetzen.

Noch ist es möglich, in Berlin eine voll funktionsfähige und dem Gemeinwohl verpflichtete Sparkasse zu erhalten bzw. zu schaffen. Bei der Frage nach dem „wie“ hilft vielleicht ein Blick nach Stralsund oder Sachsen, wo es schon vor einigen Jahren Angriffe auf die dortigen Sparkassen gab, die durch massive öffentliche Mobilisierung abgewehrt werden konnten.

Anmerkungen:
1 Wasserpreise bleiben Betriebsgeheimnis, in: Tagesspiegel, 26. April 2006.
2 "Verbraucher dürfen nicht getäuscht werden!", in Handelsblatt vom 26. Mai 2006.
URL: http://de.biz.yahoo.com/26052006/299/verbraucher-duerfen-getaeuscht.html
3 „Die Bundesregierung steht in der Frage des Bezeichnungsschutzes hinter den Sparkassen und plant keine Novellierung des Kreditwesengesetzes. Dies gilt auch für den Fall eines Vertragsverletzungsverfahrens.“ Vgl. FTD vom 18.05.2006.
4 Vgl. hierzu u.a. den ausführlichen Artikel im Economist vom 6. Mai 2006: „Strife at the Sparkasse - German savings banks“. Dort wird auch der aktuelle Konflikt zutreffend beschrieben:“ A fierce fight is under way in Berlin over the future of Germany's banking system. In one corner, scrapping in defence of public ownership, is the DSGV, the country's savings-banks association, seconded by BaFin, the financial regulator, and Peer Steinbrück, the federal finance minister. In the other are private-sector banks, determined to see the ownership of savings banks opened to all comers. They are backed by Thilo Sarrazin, finance minister of the Land (state) of Berlin, and (they hope) the European Commission.”
5 Wolfers, Benedikt (2000): Privatisierung unter Wahrung der öffentlich-rechtlichen Rechtsform: Der Modellfall Berliner Wasserbetriebe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Nr.7, 2000, S. 765 ff.


Navigation


Newsletter

Anti-Zigaretten-Kampagne: Berlin qualmfrei