28.02.2005
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung, die Studierenden aus dem eigenen Bundesland von der Erhebung von Studiengebühren im Unterschied zu Nicht-Landeskindern auszunehmen
Anfrage der PDS-Fraktion an den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst des Berliner Abgeordnetenhauses
Fragestellung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Januar 2005 den § 27 Abs. 4 HRG (eingefügt durch das 6. HRGÄndG vom 8. August 2002) für nichtig erklärt.
Seitdem haben einige Landesregierungen die Absicht geäußert, in ihren Bundesländern so schnell wie möglich Studiengebühren einführen zu wollen.
Unter anderem das Land Rheinland-Pfalz befürchtet, dass eine Vielzahl von Studienbewerbern aus gebührenverlangenden Ländern an Studienorte in Bundesländern wechseln, die bislang keine Gebühren verlangen.
Aus diesem Grunde beabsichtigt die Landesregierung Rheinland-Pfalz von nicht-rheinland-pfälzischen Studiengebühren zu erheben, die eigenen Landeskinder von diesen Gebühren aber auszunehmen.
Rheinland-Pfalz würde sich damit an die Regelung des Hamburgischen Hochschulgesetzes anlehnen, das in § 6 Abs. 6 Sätze 1-3 formuliert: "Das Studium in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 ist für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei. Ein Studienguthaben erhalten Studierende solcher Studiengänge mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolenregion. Die Grenzen der Metropolenregion werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt" (GVBl. S. 138).
Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst wird vor diesem Hintergrund gebeten, solche Regelungen vor allem unter dem Gesichtspunktes des Gleichheitsgrundsatzes zu überprüfen:
1.) Wäre die Einführung einer landesgesetzlichen Regelung, die die Studierenden aus dem eigenen Bundesland von der Erhebung von Studiengebühren gegenüber Nicht-Landeskindern mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unvereinbar oder sind die dort genannten Kriterien Herkunft und Heimat als Diskriminierungstatbestände bei einer solchen Regelung nicht anwendbar?
2.) Verstieße die Einführung einer solchen landesgesetzlichen Regelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip oder lassen sich aus den Numerus-Clausus-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes Ableitungen ziehen, die eine solche Regelung für verfassungsrechtlich zulässig machen?
3.) Können die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.1968 - VII B 24/68 - VerwRspr Band 20, Nr. 83 (S. 288f.) sowie vom 20.04.1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Nr. 3 als hinreichende Begründung dafür herangezogen werden, dass eine solche Regelung nicht gegen Art. 33 GG verstoßen würde?
4.) Könnte unter Bezug auf BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl. auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00 die Einführung einer solchen landesgesetzlichen Regelung als Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierender und damit als bundesunfreundliches Verhalten und insofern als verfassungswidrig gewertet werden (vgl. Beschluss des Hamburger Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005, 6 E 4707/04)?
5.) Vorausgesetzt eine solche landesgesetzliche Regelung wäre verfassungsrechtlich zu-lässig, welche Möglichkeiten hat ein Bundesland, Gegenseitigkeitsklauseln mit ande-ren Bundesländern zu formulieren und was würde passieren, wenn ein Bundesland einseitig diese Klausel aufkündigen würde. Ließen sich solche Klauseln gesetzlich bzw. in Form eines Staatsvertrages fassen?